Techniker Krankenkasse übernimmt Kosten für alternative Medikamente

Die Techniker Krankenkasse (TK) übernimmt für ihre Versicherten ab dem 1. Januar 2012 die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) und der Anthroposophie. Das hat der Verwaltungsrat der TK beschlossen. Dieter F. Märtens, alternierender Vorsitzender des Gremiums, erklärt hierzu: „Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu Beginn des kommenden Jahres können die Kassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen anbieten. Die TK möchte diesen Gestaltungsspielraum für ihre Kunden nutzen und sich zugleich im Wettbewerb mit anderen Krankenkassen positionieren.“

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein Arzt ein entsprechendes Privatrezept oder grünes Rezept ausstellt. Die Versicherten zahlen das Medikament zunächst in der Apotheke und reichen die Verordnung zusammen mit der Apothekenquittung anschließend bei der TK zur Erstattung ein. Die TK übernimmt die Kosten für die alternativen Medikamente zu 100 Prozent – bis zu einem Höchstbetrag pro Versicherten in Höhe von 100 Euro im Kalenderjahr.

An der gesetzlichen Leistung der Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr beziehungsweise Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ändert sich durch die Satzungsleistung nichts. Dies gilt auch für Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gemäß der sogenannten Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien als Therapiestandard gelten. Für Medikamente, die vom G-BA oder per Gesetz aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind – wie zum Beispiel Appetitzügler oder Haarwuchsmittel -, darf die TK keine Kosten erstatten.

Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde muss der Ergänzung der TK-Satzung noch zustimmen.

Zum Hintergrund:
Seit 2004 sind nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel (abgesehen von den oben genannten Ausnahmeregelungen) aus der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen ausgeschlossen. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen (Paragraf 11 Absatz 6 SGB V), dass die Krankenkassen die Kosten für diese Medikamente als Satzungsleistung anbieten können.

Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse (TK)

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