Entlastung für Schuldner: Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft

Wer Schulden hat, muss in vielen Fällen eine Kontopfändung befürchten. Besonders die Finanzämter sind mit diesem Instrument schnell bei der Hand und setzen es auch gerne als Druckmittel ein – in der Annahme, dass der säumige Zahler seine Steuerschulden aus seinem versteckten Schwarzgeld begleichen wird. Viele Schuldner rutschten jedoch mit der Kontopfändung noch tiefer in die Misere – ohne Bankkonto kann man heute nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Hintergrundinformation:
Auch bisher konnte schon ein Teil des Einkommens der Pfändung entzogen werden, damit der Schuldner in der Lage war, seine unmittelbaren Lebensbedürfnisse zu erfüllen. Hier waren Absprachen mit dem Finanzamt als Gläubiger und Teilpfändungen des Kontos denkbar. Der Gesetzgeber wollte nun den Verwaltungsaufwand verringern und eine einheitliche Regelung schaffen. Die Neuregelung: Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ändert mehrere bestehende gesetzliche Regelungen – darunter die Zivilprozessordnung, die Insolvenzordnung und die Abgabenordnung. Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto wird in § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des Girokontos. Seit 1.7.2010 müssen Geldinstitute auf Antrag des Kunden eines seiner Konten zum P-Konto umschreiben – allerdings gibt es nur eines pro Person. Einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto für jeden gibt es damit allerdings nicht – nur bestehende Konten können zum P-Konto werden. Auf dem Pfändungsschutzkonto besteht Pfändungsschutz für monatlich 985,15 Euro. Über diesen Betrag kann der Schuldner frei verfügen. Verbraucht er einen Teil dieses Betrages nicht, wird dieser auf den Folgemonat übertragen. Bestehen Unterhaltspflichten, kann dem Schuldner auch ein höherer pfändungsfreier Betrag eingeräumt werden. Die Einrichtung des Kontos übernimmt die Hausbank des Schuldners, die dadurch natürlich einen gewissen Verwaltungsaufwand hat. In den zwei Wochen seit Einführung des P-Kontos hat sich gezeigt, dass die Geldinstitute teilweise für P-Konten höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für herkömmliche Girokonten. Von einigen Seiten wird daher bereits eine Nachbesserung des Gesetzes gefordert. Bisher durften nämlich bei Kontopfändungen und der Bearbeitung der pfändungsfreien Beträge keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden.
Pressemitteilung D.A.S.

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