Schlüsseldienste sind gewöhnlich rund um die Uhr zu erreichen und öffnen Türen, wenn die Wohnungsinhaber sich ausgesperrt haben und das zu meist moderaten Preisen. So dachten es sich einige Verbraucher und suchten im Telefonbuch einen Schlüsseldienst in ihrer Nähe. Der so genannte Retter in der Not kam und öffnete am Wochenende die Tür. Im konkreten Fall betrug die Rechnung von Verbrauchern aus Aue über 400 Euro. Bei dem teuren Preis regt sich der Verdacht, dass hier die Notsituation der Verbraucher ausgenutzt wurde.
Es gibt Schlüsseldienste, die im Vergleich zu diesem Fall günstiger sind, aber auch einzelne Anbieter, die noch mehr Geld verlangen. „Allerdings muss man Notdiensten auch zugestehen, dass sie sowohl bei ungewöhnlicher Tageszeit als auch am Wochenende einen Zuschlag erheben können. Dabei sind sogar Zuschläge bis zu 100 % möglich, wobei diese nach Einsatzzeit und Datum (Sonntag, Feiertag) gestaffelt werden müssen“, informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Rechtslage wird von Gerichten ganz unterschiedlich beurteilt. Aber alles bieten lassen muss man sich nicht. Deshalb einige Tipps:
Am besten greift man auf einen Notdienst zurück, der in der Nähe ist. Einige Schlüsseldienste wählen ihren Namen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, im Telefonbuch sicher an erster Stelle zu stehen, so genannte A.A.A.-Schlüsseldienste. Das besagt aber noch lange nicht, dass diese vor Ort sind. Meist übernehmen sie eine Vermittlerfunktion für Zweigniederlassungen oder andere Firmen.“Deshalb sollte man unbedingt nachfragen, welche Anfahrtskosten entstehen“, empfiehlt Schmidt.
Schon am Telefon sollte der Verbraucher nach den Kosten fragen und möglichst einen Festpreis gleich telefonisch vereinbaren. Fahrt- und Nebenkosten kann ein seriöses Unternehmen sofort benennen. Wichtig ist auch, dass erst geprüft wird, ob das Schloss überhaupt ausgebaut werden muss. Oftmals gibt es für den Fachmann auch einige Tricks, die Tür ohne Ausbau des Schlosses zu öffnen. Wenn eine Tür nur ins Schloss gefallen ist, kann der Fachmann diese in der Regel leicht öffnen.
Klauselpositionen in Auftragsformularen wie „Allgemeine Bereitstellungskostenpauschale für 24-Stunden Notdienst“ oder „Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß“ sind für den Verbraucher überraschend und daher unwirksam, entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 08.04.2008, AZ: 4 U 122/07.
„Ist eine Rechnung ungebührlich überhöht, kann der Verbraucher die Forderung abwehren, wenn das Zahlungsverlangen des Schlüsseldienstes gegen die guten Sitten verstößt. Dann kann der Vertrag wegen Wuchers nichtig sein, wenn der vom Verbraucher gezahlte oder zu zahlende Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des Schlüsseldienstes steht und die Schwäche des Verbrauchers in verwerflicher Weise ausgenutzt wurde“, erläutert Schmidt.
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist möglich, wenn dem Verbraucher vorsätzlich zunächst ein niedriger Preis genannt wird, um ihn zur Auftragsvergabe zu veranlassen und dann ein überteuertes neues Schloss einbauen zu können.
Pressemitteilung der VZ Sachsen