Abmahnung droht: Urlaubszeit ist keine Arbeitszeit

Arbeiten statt Erholung: Viele Deutsche nutzen jetzt ihre Urlaubswochen, um sich mit Kellnern oder beim Kassieren im Supermarkt etwas Geld zu verdienen. Umfragen zufolge würden sieben Prozent der Arbeiter und Angestellten auf einen Teil des Urlaubs verzichten, wenn das die Haushaltskasse spürbar aufbessert. Aber wer ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Zweitjob annimmt, riskiert eine Abmahnung. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

„Nach Paragraph 8 des Bundesurlaubsgesetzes dürfen Arbeitnehmer während ihres Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausüben, bei der sie sich nicht erholen können“, erklärt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte beim R+V-Infocenter. Verstoßen sie dagegen, kann der Chef sie abmahnen, bei Wiederholung unter Umständen sogar kündigen.

Wer hingegen seinen Eltern im Geschäft oder den Nachbarn beim Renovieren hilft, hat nichts zu befürchten – solange die Tätigkeit nicht bezahlt wird. Am besten sprechen Arbeitnehmer vorab mit ihrem Arbeitgeber, wenn sie sich in der Urlaubszeit ein bisschen Geld dazu verdienen möchten. Ist der Chef damit einverstanden, drohen dem Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
(Pressemitteilung R+V)

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