ERGO: Mit Sicherungsschein für Pauschalreisen im Gepäck reisen

Die deutsche Reiselust scheint unverwüstlich: Mehr als zwei Drittel aller Bundesbürger planen auch 2010 wieder mindestens einmal die Koffer zu packen. Ungebrochen ist nach Branchenstudien dabei die Nachfrage nach Pauschalreisen. Allerdings hat die scheinbar sorgenfreie Urlaubsplanung aus einer Hand mitunter auch ihre Tücken: Wird der Reiseveranstalter plötzlich zahlungsunfähig, kommt es immer wieder vor, dass Urlauber im sonnigen Süden „stranden“. Die Experten der Europäischen Reiseversicherung (ERV) geben Tipps, wie Urlaubshungrige sich schon bei der Buchung zuverlässig gegen einen solchen Ernstfall schützen können.

Alle deutschen Pauschalreise-Veranstalter sind gesetzlich verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern (§ 651k BGB). Beleg dafür ist der so genannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an die Kunden ausgegeben werden muss. Er schützt den Reisenden bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters: „Muss der Urlauber vor Ort etwa ein neues Rückflugticket aus der eigenen Tasche bezahlen, kann er sich die Mehrkosten anschließend direkt beim Versicherungsunternehmen wieder zurückholen“, erklären die Reiseexperten der ERV. Abgesichert sind der gesamte Reisepreis für Flug, Hotel und andere Leistungen sowie Mehrkosten, die bei einer ungeplanten Rückreise bzw. einem Reiseabbruch auf den Urlauber zukommen können. „Der Sicherungsschein gehört daher unbedingt ins Urlaubsgepäck“, betonen die ERV-Experten. „Er ist im Fall der Fälle beinahe ebenso wichtig wie der Pass.“

Im Zweifel genau hinsehen!
Zwar ist die Versicherung für Reiseanbieter gesetzliche Pflicht. Aber wie überall gibt es auch in der Tourismusbranche schwarze Schafe, die sich das Geld für die Police sparen wollen oder die Bonitätsprüfung der Versicherung nicht bestehen. „Deshalb sollte der Kunde die Echtheit des Sicherungsscheins unbedingt genau überprüfen“, raten die Experten der ERV. Stellt der Verbraucher etwa handschriftliche Ergänzungen oder sichtbare Manipulationen am Dokument fest, kann er unter www.tip.de/register nachforschen, ob und wo sich der Reiseveranstalter tatsächlich gegen eine Insolvenz versichert hat. Fehlt das Dokument in den Reiseunterlagen ganz, sollten Pauschaltouristen umgehend handeln. „Seriöse Anbieter händigen den Sicherungsschein aus, ehe eine Anzahlung geleistet wird – oder spätestens mit der Buchungsbestätigung“, betonen die ERV-Experten. Häufig findet er sich auf deren Rückseite, wo er leicht zu übersehen ist. Deshalb stellen manche Veranstalter ihn mitunter auch als separates Dokument aus.

Achtung, Ausnahme!
Nicht nur die klassischen Paulschalreiseanbieter müssen einen Sicherungsschein ausstellen. Auch Veranstalter von Kreuzfahrten, Betreiber von Ferienparks und gewerbliche Anbieter von Ferienwohnungen sind hier in der gesetzlichen Pflicht. Allerdings bestimmen Ausnahmen die Regel: Handelt es sich um eine Kurzreise, die weniger als einen Tag dauert, keine Übernachtung mit einschließt und billiger als 75 Euro ist, kann der Veranstalter auf die Versicherung verzichten. Gelegenheitsveranstalter sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig – etwa ein Sportverein, der einmal im Jahr eine Mitgliederreise organisiert. Eine Ausnahme macht auch der Staat: Organisiert die öffentliche Hand Ausflüge, Klassenfahrten einer Schule oder eine Bildungsreise für Mitarbeiter, muss auch sie die Teilnehmer-Gebühren nicht gegen Insolvenz versichern.

Pressemitteilung der ERGO Versicherungsgruppe

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