BGH-Urteil: Gleichbleibender Fehler in der Betriebskostenabrechnung muss jedes Jahr wieder neu reklamiert werden

„Die Entscheidung ist wenig praxisnah, sehr formal und öffnet dem Missbrauch durch Vermieter Tür und Tor“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/09).

Die Karlsruher Richter entschieden, dass Mieter ihre Einwendungen gegen eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung des Vermieters innerhalb von 12 Monaten erheben müssen. Das gelte auch dann, wenn Mieter in den Vorjahren den immer gleichen Fehler des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung regelmäßig reklamiert hätten.

Im vorliegenden Fall forderte der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Zahlung anteiliger Grundsteuern von seinen Mietern. Hierzu waren die Mieter aber nicht verpflichtet, weil eine entsprechende mietvertragliche Regelung zwischen ihnen und dem Vermieter nie getroffen wurde. Für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 reklamierten die Mieter diesen Fehler, mit der Konsequenz, dass sie keine anteiligen Grundsteuerbeträge zahlen mussten. Für 2005 reklamierten sie diesen Fehler nicht mehr. Konsequenz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass sie jetzt Grundsteuer zahlen müssen.

Siebenkotten: „Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Mieter, die mehrfach den immer gleichen Fehler in der Betriebskostenabrechnung zu Recht bemängelt haben, werden hier bestraft. Auf der anderen Seite können Vermieter sanktionslos Jahr für Jahr den gleichen Fehler in die Betriebskostenabrechnung einbauen. Reklamiert der Mieter den Fehler, muss die Abrechnung korrigiert werden. Reklamiert der Mieter einmal nicht, kann der Vermieter Forderungen durchsetzen, auf die er keinen Anspruch hat.“

Siebenkotten rief angesichts dieser BGH-Entscheidung alle Mieter auf, ihre Betriebskosten-abrechnungen Jahr für Jahr genau zu überprüfen. Die örtlichen Mietervereine helfen dabei.

Pressemitteilung des DMB

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