Abfindungsversteuerung besser mit dem Steuerberater abklären

Der deutsche Arbeitsmarkt ist trotz der Wirtschaftskrise erstaunlich stabil geblieben. Ein großer Anteil an diesem erfreulichen Umstand wird der Verlängerung der Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zugeschrieben. Es bleibt zu befürchten, dass nach dem Auslaufen des Kurzarbeitergeldes viele Betriebe dazu übergehen werden, Mitarbeitern zu kündigen. Für die Betroffenen stellt sich also die Frage, ob man mit einer Abfindung rechnen und diese auch behalten kann. ARAG Experten geben Auskunft:
Es hält sich hartnäckig die Meinung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stehe dem Arbeitnehmer stets eine Abfindung zu. Diese Annahme ist leider nicht richtig, vielmehr bildet die Zahlung einer Abfindung eine Ausnahmesituation. Häufig basiert die Zahlung einer Abfindung auf einer getroffenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Eine solche Vereinbarung kann hierbei bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein oder aber separat getroffen werden, insbesondere als Bestandteil eines Aufhebungsvertrages. Auch kann sich ein solcher Anspruch im Einzelfall aus einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan für den Arbeitnehmer ergeben. Darüber hinaus besteht eine Option auf Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Soll eine Abfindung gezahlt werden, stellt sich immer noch die Frage nach deren Höhe. Laut ARAG Experten besteht – sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst wird – keine gesetzliche Vorgabe, die dem Arbeitgeber vorschreibt, wie hoch die Abfindung zu sein hat. Das heißt, die Höhe der Abfindung ist stets eine Verhandlungssache. In der Praxis hat sich jedoch zur Berechnung der Abfindungshöhe eine Faustformel etabliert: Pro Beschäftigungsjahr wird 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt gezahlt. Hierbei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die gezahlte Abfindung versteuert werden muss. Abfindungen können als außerordentliche Einkünfte allerdings zu einem günstigeren Steuersatz versteuert werden. Die Berechnung erfolgt nach der so genannten Fünftel-Regelung. Im ersten Schritt wird die Einkommenssteuer für die übrigen Einkünfte, also ohne die Abfindungszahlung, berechnet. Sodann erfolgt die Berechnung der Einkommenssteuer aus der Summe der übrigen Einkünfte und einem Fünftel der Abfindung. Die Steuerdifferenz aus den beiden Rechnungen wird in einem dritten Schritt mit fünf multipliziert und stellt die auf den Abfindungsbetrag entfallende Einkommenssteuer dar.
Klingt kompliziert? Ist es auch! Daher raten ARAG Experten, einen Teil der Abfindung für einen guten Steuerberater beiseite zu legen.
(Pressemitteilung ARAG)

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