Elterngeld: Steuerklassen-Wechsel erhöht den Anspruch

Als Mutter oder Vater hat man Anspruch auf Elterngeld, wenn man einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder erzieht und daher keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Um das Elterngeld ein wenig zu steigern, ändern einige Paare, die zuvor beide Steuerklasse IV gewählt hatten, die Steuerklassen zu Gunsten des Elternzeit nehmenden Partners. Das Versorgungsamt Dortmund wollte diesen Wechsel allerdings bei zwei Parteien nicht anerkennen, da es offensichtlich gewesen wäre, dass der Klassenwechsel lediglich durch den Erhalt von mehr Elterngeld motiviert sei. Die Jungeltern zogen aufgrund der Ablehnung vors Dortmunder Sozialgericht. Dort erhielten sie Recht. Da der Lohnsteuerklassenwechsel vor der Elternzeit nicht vom Gesetzgeber reglementiert ist, kann die zuständige Behörde dies nicht einfach vornehmen, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07).
(Pressemitteilung ARAG)

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