ARAG informiert ausführlich zum Thema Winter

So manchem Winterurlauber bot sich in den vergangenen Jahren ein ungeliebtes Bild: Grasgrünen Hänge und hügeliges Weideland statt schneebedeckter Pisten! Das kann einem begeisterten Skifahrer schon die Tränen in die Augen treiben; ein Reisemangel, der eine Reisepreiserstattung rechtfertigt ist es nach Auskunft von ARAG Experten allerdings nur, wenn für die Reise in das besagte Skigebiet gezielt mit Schneesicherheit geworben wurde. So entschieden auch die Richter des Amtsgerichts München. In diesem Winter stellt sich den meisten Winterurlaubern allerdings eher das gegenteilige Problem. Zuviel Schnee macht den Wintersport vielerorts nur eingeschränkt möglich. Aber auch, wenn die Schneemassen das Befahren der Pisten völlig unmöglich machen, stellt das keinen Reisemangel dar, entschied das Amtsgericht Offenburg. Zum Rumsitzen verurteilte Wintersportler haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, z. B. wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde, entschied das Amtsgericht Herne (AG München, Az.: 161 C 10590/89; LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 480/89 und AG Herne, Az.: 2 C 175/99).
Gerade im Urlaub ist das Zahlen mit der der Kreditkarte sehr beliebt. Kein Wunder, wird doch der Gegenwert für das Essen im Restaurant oder den Mietwagen bequem vom Konto abgebucht. ARAG Experten raten aber vor allem Im Ausland zum vorsichtigen Umgang mit der Kreditkarte. Denn der Einsatz der Kreditkarte ist generell unwiderruflich. Wurde also in weinseeliger Stimmung bei Kerzenschein ein zu hoher Betrag unterschrieben, muss der Karteninhaber das Problem mit dem Restaurant klären und versuchen, dort zuviel abgebuchtes Geld zurückzubekommen. Noch riskanter als ein Beleg mit konkretem Betrag sind blanko unterschriebene Belege, denn der Beleginhaber kann praktisch jeden beliebigen Betrag einsetzen. Der Kunde muss dann den Nachweis erbringen, dass die Forderung nicht oder nicht in der Höhe bestanden hat. Begnügt sich hingegen z. B. das Hotel damit, sich beim Einchecken nur die Kartennummer geben zu lassen, hat der Gast die besseren Karten. Die Rechnung wird dann nämlich abgebucht, obwohl kein unterschriebener Beleg vorliegt. Im Streitfall kann der Kunde dann die Vorlage eines Originalbeleges verlangen. Ist die Bank dazu nicht in der Lage, muss sie eine Abbuchung rückgängig machen. (AG Krefeld, Az.:3 C 299/06).
Die Kälte hat uns fest im Griff; das kann auch unangenehme Auswirkungen auf Haus und Wohnung haben. Entsteht durch ein zugefrorenes Rohr ein Schaden an einer Leitung, was nach dem Auftauen zu einer Überschwemmung führt, so treten die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung ein. Die Versicherer können laut ARAG Experten Leistungen allerdings verweigern, wenn unzureichend geheizt wurde. Um leer stehende Eigentumswohnungen oder Häuser haben sich die Eigentümer zu kümmern. So hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main einem Hauseigentümer die Regulierung seines Schadens durch seine Wohngebäudeversicherung versagt, weil er in seiner leer stehenden Immobilie während des Urlaubs die Heizungsanlage auf plus 5 Grad eingestellt hatte. Es kam trotzdem zu einem Wasserschaden, weil die Technik versagte. Das Gericht: Der Hausherr hätte entweder das Wasser aus allen Rohren ablaufen oder das Gebäude „kontrolliert beheizen“ lassen müssen (OLG Frankfurt/Main, Az.: 14 U 104/04).
(Pressemitteilung ARAG)

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