Haufe aktuell: Auszahlung von Sitzungsgeldern und Vorstandsvergütungen umgehend überprüfen

Die Einführung des Ehrenamtfreibetrags haben viele Vereine bereits zum Anlass genommen, an ihre Vorstände für ihr ehrenamtliches Engagement meist bescheidene Aufwandsentschädigungen zu zahlen.
Ein häufig auftretendes Problem dabei ist: bei vielen Vereinen und Verbänden schreibt die Satzung noch eine rein ehrenamtliche Vorstandstätigkeit vor. Wurde trotzdem gezahlt, drohten erhebliche Sanktionen bis hin zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Daher müssen Vereine und Verbände, die Vergütungen und Sitzungsgelder gezahlt haben, ihre Satzung entsprechend anpassen. Geschieht dies bis zum 31. Dezember 2010, kommt es nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2009 durch eine Billigkeitsregelung zu keinen nachteiligen Konsequenzen, selbst wenn schon ab 2007 im Vorgriff auf die noch anstehende Satzungsänderung Vergütungen an Vorstände ausgezahlt wurden. Auf einen besonderen aktuellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekt weist jedoch der Vereinsexperte Prof. Gerhard Geckle, Freiburg, hin: „Diese Billigkeitsregelung für unsere Vereine gilt leider nur für bereits erfolgte Abrechnungen und Auszahlungen bis Mitte Oktober 2009! Keinesfalls sollten jetzt noch ohne die notwendige, vorherige Satzungsänderung Vergütungen weiterhin ausgezahlt oder sogar Spendenbescheinigungen beim freiwilligen Auszahlungsverzicht ausgestellt werden. Man riskiert den Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus, also diese wichtige Zeitvorgabe bei anstehenden Abrechnungen auch in diesem Monat Dezember unbedingt beachten.“
(Pressemitteilung Haufe aktuell)

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