Verbraucherzentrale fordert mehr Schutz für private Bauherren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Bundesbauminister Dr. Peter Ramsauer auf, die Prüfung eines eigenständigen Bauvertragsrechts zur gemeinsamen Priorität zu erklären. „Intransparente Angebote, Pfusch und fehlende Rechtssicherheit am Bau müssen endlich ein Ende haben“, fordert Vorstand Gerd Billen eine Schließung der bestehenden Rechtslücken im Baubereich. Ein verbraucherorientiertes Bauvertragsrecht mit klaren, sicheren und fairen Bedingungen sei überfällig, um den Wildwuchs in den Bauverträgen zu beenden und nach jahrelangem Zögern endlich Rechtsicherheit für alle Beteiligten herzustellen.
Wer ein Eigenheim plant oder sein Haus sanieren will, ist nach wie vor mit vielerlei Unwägbarkeiten konfrontiert: Lückenhafte Baubeschreibungen, unzulässige Klauseln in Bauverträgen, kopflastige Zahlungspläne, und das Risiko, Opfer eines Baukonkurses zu werden, verunsichern private Bauherren. So hat die Dekra in ihrem zweiten Bericht zu Baumängeln in den Jahren 2006 und 2007 durchschnittlich 32 Mängel pro Bauprojekt ausgemacht, die jährlichen Mängelbeseitigungskosten von Wohngebäuden belaufen sich in der Summe auf geschätzte 1,4 Milliarden Euro.
„Ein eigenständiges Bauvertragsrecht würde Investitionssicherheit schaffen und das Vertrauen privater Bauherren in die Leistungsfähigkeit von Bauwirtschaft und Handwerk fördern“, sagt Billen. Als positives Signal wertet der vzbv die bei der Justizministerkonferenz am 05.11.2009 eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Bauvertragsrechts. Mitglieder sind die Justizministerien aus Berlin, Bayern, Sachsen, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen.
In den zurückliegenden Jahren war der vzbv erfolgreich gegen zahlreiche Klauseln in privaten Bauverträgen vorgegangen: Gewährleistungsfristen wurden verkürzt, Vertragsbeendigungen erschwert, Hinweispflichten eingeschränkt, Bauzeit- und Preisangaben waren intransparent und irreführend. Trotz der juristischen Erfolge fehlen weiterhin angemessene Rechte, die gewährleisten, dass Bauwirtschaft und Handwerk privaten Bauherren Qualität zu einem kalkulierbaren Preis und Zeitpunkt liefern. Aus Sicht des vzbv sind folgende Rahmendedingungen in einem eigenständigen Bauvertragsrecht gesetzlich zu verankern:
Widerrufsrecht für private Bauverträge Ein übereilter, auf unzureichender Informationsgrundlage abgeschossener Vertrag muss widerrufen werden können. Angepasst an das BGB sollte die Widerrufsfrist mindestens einen Monat betragen.
Bau- und Leistungsbeschreibungen als Vertragsgrundlage Die Bau- und Leistungsbeschreibung muss als verbindliche Vertragsgrundlage dienen. Sie muss konkret, transparent, für Laien verständlich und vollständig sein, damit der private Bauherr mit dem bestimmten Qualitätsniveau der Bauleistung und deren Kosten kalkulieren kann. Zusätzliche Vergütung darf ein Unternehmer nur dann verlangen, wenn eine Bau- und Leistungsbeschreibung nicht von ihm erstellt wurde. Die vom vzbv in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen erarbeitete Musterbaubeschreibung stellt ein Hilfsmittel dar, eine persönliche Beratung für das individuelle Bauvorhaben ersetzt sie nicht.
Verbindliche Regelungen zu Bauzeit und zu Vertragsfristen Mit dem neuen Bauvertragsrecht muss die Verpflichtung der Vertragsparteien festgelegt werden, Regelungen zu Bauzeit und zu Vertragsfristen zu treffen, um so die durch Verzug des Baufortschritts auftretenden Probleme auszuräumen und den Bauherren die zeitliche Planungssicherheit zu geben.
Schutz des Verbrauchers bei Firmeninsolvenzen Analog zu vielen anderen europäischen Nachbarländern, wo durch gesetzliche Regelungen Fertigstellungs- und Gewährleistungssicherheiten geboten sind, muss auch in Deutschland sichergestellt werden, dass ein Haus auch im Falle einer Unternehmensinsolvenz mängelfrei fertig gestellt wird.
Festsetzung von Sicherheitseinbehalten Private Bauherren benötigen eine Sicherheit auch für die Zeit nach der Bauabnahme. So sollten bei Vertragsabschluss mindestens 10 Prozent des Werklohns, nach Abnahme mindestens fünf Prozent (Fälligkeit bei Ende der Gewährleistung) als Sicherheit einbehalten werden können.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist Private Bauherren gehen, wenn sie eine Immobilie bauen, bis an den Rand der für sie verkraftbaren Verschuldensgrenze. Angesichts der langfristigen Investitionen der Bauherren ist es geboten, die Gewährleistungsfrist zumindest für wesentliche Bauteile auf 10 Jahre zu verlängern. (Pressemitteilung vzbv)

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