Hauseigentümer müssen bei Glätte Gehweg beräumen

Die dunkle Jahreszeit hat begonnen und verwandelt hier und dort Straßen und Gehwege zu Eisbahnen. Doch wer ist verantwortlich, wenn der glatte Gehweg zu einem Unfall führt? Die Grundeigentümer-Versicherung zeigt einen solchen Fall auf.
Der Fall In einer Novembernacht hatte es überraschender Weise geschneit, so dass am nächsten Morgen die Straßen und Gehwege glatt waren. Eine Passantin rutschte daraufhin auf dem nicht geräumten Gehweg aus und brach sich einen Fußknöchel. Sie verlangte von dem Eigentümer, an dessen Grundstück der Gehweg grenzte, Schadenersatz.
Die Versicherungsfrage Generell besteht eine Rechtspflicht Schnee und Eis auf Gehwegen, Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen zu entfernen. Diese Rechtspflicht nennt man Verkehrssicherungspflicht und sie obliegt der jeweiligen Gemeinde. Allerdings übertragen oftmals die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen. Ist das Haus vermietet, kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter übertragen. Wird nicht oder nur ungenügend geräumt oder gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden aufzukommen. In solchen Fällen kommt dann die Privathaftpflichtversicherung zum Tragen, wie in unserem Fall. Ist das Eigenheim vermietet, ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die richtige Absicherung, die vor Ansprüchen Dritter schützt. Im vorliegenden Fall hatten Arzt- und Krankenhauskosten sowie ein Verdienstausfall und Schmerzensgeld für eine beträchtliche Summe gesorgt.
Der Tipp In der Regel sollte werktags ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 bzw. 9.00 Uhr mit der Räumung begonnen werden. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz oder nach der Ortssatzung. Die Räumpflicht gilt normalerweise bis 21.00 Uhr und besteht erst bei einsetzendem Schneefall bzw. bei einer konkreten Glatteisgefahr. Setzt beispielsweise ein Dauerschneefall ein, ist die Räumung zu wiederholen, insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Die Streupflicht entfällt nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und damit zwecklos ist. Eine berufliche Abwesenheit oder Krankheiten sind keine Gründe der Räumpflicht nicht nachzukommen, in diesen Fällen ist für eine Vertretung zu sorgen. Übrigens: Auch wenn der Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter überträgt, ist er verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob der oder die Mieter der Verpflichtung nachkommen. Wohnt der Hausbesitzer weit von der vermieteten Immobilie entfernt, muss er jemanden beauftragen, der an seiner Stelle kontrolliert.
(Pressemitteilung Grundeigentümer-Versicherung VVaG)

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