Was Quelle-Kunden beachten müssen

Jetzt ist es amtlich: Quelle, das größte Versandhaus Deutschlands, ist pleite und wird liquidiert. Die Mitarbeiter bangen um ihre Zukunft; im schlimmsten Falle droht der gesamten Region um Nürnberg ein wirtschaftliches Desaster. Was die Quelle-Pleite für die Kunden bedeutet, erklären ARAG Experten:
Bereits erhaltene Waren müssen selbstverständlich bezahlt werden! Es ist ja gerade die Aufgabe des Insolvenzverwalters, alle Außenstände des Unternehmens beizutreiben.
Auch Kunden mit Verpflichtungen aus Ratenzahlungsverträgen müssen ihre Raten weiterhin zahlen. Denn diese Verträge sind in der Regel mit Banken geschlossen und bleiben somit von der Quelle-Pleite gänzlich unberührt.
Bereits bestellte Waren werden nach Angaben des Insolvenzverwalters auch ausgeliefert. Wenn man aber keine Ware erhält, obwohl man schon bezahlt hat, wird man den ARAG Experten zufolge zum Kleingläubiger des Unternehmens – und Kleingläubiger gehen leider sehr oft leer aus.
Gewährleistung: Im Normalfall hat der Kunde bei Mängeln Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Geht allerdings der Händler in Konkurs, so hat oft der Kunde das Nachsehen. Soweit er gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, z. B. bei einer vereinbarten Preisminderung, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Oft besteht für insolvente Händler auch keine Möglichkeit mehr Ersatz für fehlerhafte Ware beizubringen, da die Hersteller nicht mehr bereit sind, zu liefern.
Anders sieht es mit der Herstellergarantie aus: Sie ist von der Quelle-Pleite nicht betroffen, da sie vom Hersteller gegeben wird. Der Kunde kann sich somit direkt an diesen wenden. Leider kennen die ARAG Experten aber auch hier eine Ausnahme. Handelt es sich bei dem Produkt um eine Eigenmarke von Quelle (z. B. um Haushaltsgeräte der Marke Privileg) wird es wohl niemanden geben, der dafür gerade steht.
Noch vorhandene Gutscheine von Quelle sollten schnellstmöglich in den Quelle-Läden eingelöst werden, raten die ARAG Experten.
Auf ein Umtauschrecht kann der Kunde nicht pochen, denn ein gesetzlich gesichertes Umtauschrecht gibt es eigentlich nicht. Wenn die Ware aber im Wege des Versandhandels, also per Katalog oder Internet gekauft wurde, kann sich der Kunde selbstverständlich auf das gesetzliche Widerrufsrecht oder Rückgaberecht berufen. Danach kann die Ware innerhalb von 2 Wochen nach der Zusendung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Anders als im stationären Handel ist dieses Recht gesetzlich verbrieft.
(Pressemitteilung ARAG)

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