Patientenakte gehört dem Arzt

Das Führen einer Patientenakte gehört zu den Pflichten des Arztes. Die Unterlagen sind aber auch sein Eigentum. Er müsse sie laut Rechtsprechung und Standesrecht aber dem Patienten leihweise oder auf dessen Kosten als Kopie überlassen, berichtet die „Apotheken Umschau“.
Die Dokumentation muss die Krankengeschichte, die Beschwerden des Patienten, die Diagnosen und die Behandlung enthalten, bei Operationen auch deren Verlauf. Der Arzt muss die Krankenakte mindestens zehn Jahre aufbewahren, Röntgenaufnahmen sogar 30 Jahre. Ohne Zustimmung des Patienten darf er sie an andere nicht weitergeben. Krankenkassen erhalten nur Informationen, die sie für die Abrechnung benötigen.
(Pressemitteilung der Apotheken Umschau)

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