Ungleichbehandlung von jüngeren Arbeitnehmern ist rechtens

Sozialpläne sind Vereinbarungen von Arbeitgebern und Betriebsräten, mit denen die wirtschaftlichen Nachteile von Kündigungen abgefedert werden sollen. Der Sozialplan darf eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen.
Zwar führte in dem nun entschiedenen Fall der Sozialplan dazu, dass einige Mitarbeiter nur wegen ihres Alters geringere Abfindungen erhielten. Trotzdem sei dies rechtmäßig, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht; sie verstoße auch nicht gegen den Diskriminierungsschutz der EU. Es entspräche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die ihren Arbeitsplatz verlieren, meinten die Richter in ihrer Begründung. ARAG Experten erklären: Rentennahe Jahrgänge könnten sich zum Beispiel aus dem Arbeitslosengeld in die Rente retten. Deshalb darf man nach dieser Rechtsauffassung in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre sind, auch niedrigere Summen vorsehen (BAG, Az.:1 AZR 198/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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