Unterschiedliche Mängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf

Trotz aktueller „Abwrackprämie“ für alte Autos beim Kauf eines Neuwagens bleibt der Erwerb eines Gebrauchtwagens eine Kosten sparende Alternative für viele private Verbraucher.
Allerdings sind beim Kauf eines Gebrauchtwagens einige Punkte zu beachten, damit die Haftungsfrage bei eventuell später auftretenden Schäden eindeutig ist. Neben der technischen Überprüfung des Fahrzeuges rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu einer genauen Begutachtung der Kfz-Papiere.
Um auszuschließen, dass das Fahrzeug unsichtbare Mängel aufweist oder etwa gestohlen wurde, sollte der erste kritische Blick beim Kauf eines Gebrauchtwagens den Fahrzeugpapieren gelten, also Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief): „In der Zulassungsbescheinigung II sind Fahrzeughalter, Datum der Erstzulassung, Zahl der Vorbesitzer und die Fahrgestellnummer vermerkt“, fasst Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., zusammen. Ist der Name des Verkäufers gar nicht eingetragen, könnte der Wagen gestohlen sein. Stimmen Halter und Verkäufer nicht überein, muss der Verkäufer eine Verkaufsvollmacht des Eigentümers vorweisen. Auch etwaige vorgenommene Umbauten müssen in der Zulassungsbe-scheinigung II angegeben sein, da bei unerlaubten Modifizierungen schlimmstenfalls die Betriebserlaubnis erlöschen kann. Die Zulassungsbescheinigung I gibt Auskunft über das Datum der Hauptuntersuchung, das auf der Prüfplakette am hinteren Nummernschild stehen muss. „Lassen Sie sich den dazugehörigen Prüfbericht zeigen; er kann Informationen über Fahrzeugmängel enthalten, die nicht sofort sichtbar sind“, rät die D.A.S. Expertin. Außerdem sollte der Käufer den Prüfbericht der letzten Abgasuntersuchung sowie den Versicherungsvertrag kritisch prüfen.
Haftung bei Probefahrt Geben die Papiere keinen Anlass zu Beanstandungen, kann die Probefahrt beginnen – doch Achtung: Findet der geplante Verkauf des Wagens von privat zu privat statt haftet bei der Probefahrt grundsätzlich der Fahrer des Wagens für Schäden am Fahrzeug, selbst bei geringem Verschulden! Schäden Dritter sind über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgedeckt, aber nur, wenn es noch zugelassen und mit den amtlichen Kennzeichen versehen ist. Ein Tipp der D.A.S.: „Prüfen Sie vor der Probefahrt, ob das Nummernschild mit dem in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Kennzeichen übereinstimmt.“ Eine kurze schriftIiche Vereinbarung zwischen privatem Verkäufer und Käufer über die Haftung bei einem Schadensfall kann hilfreich sein; Vorlagen dazu gibt es im Internet. Ist der Verkäufer Autohändler, sollte grundsätzlich eine Probefahrt-Vereinbarung unterschrieben werden. Denn selbst wenn der Händler im Regelfall eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben sollte, ist der Kaufinteressent im Ernstfall meist mit einer Selbstbeteiligung dabei. Gewährleistung und Mängelhaftung Zeichen der Abnutzung weist jeder Gebrauchtwagen auf, doch Mängel muss der Käufer nicht akzeptieren. So darf beispielsweise ein Unfallschaden nicht verschwiegen werden. Ausnahme sind allenfalls Bagatellschäden, laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 253/05); fallen darunter nur geringfügige äußerliche Lackbeschädigungen. Der abgenutzte Belag einer Bremse dagegen zählt als üblicher Verschleiß. Für so genannte Sachmängel – Mängel, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen – haftet der Verkäufer („Sachmängelhaftung“) wobei es einen Unterschied macht, ob man das Fahrzeug von privat oder beim Händler kauft. „Ist der Vertragspartner ein Händler, so profitiert man als Käufer von der 2002 erfolgten Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch“, informiert Anne Kronzucker. Dies besagt, dass der Händler für Mängel, die erst nach dem Kauf erkannt werden, zwei Jahre lang haftet, außer er verkürzt diese Frist im Vertrag auf ein Jahr. Im Regelfall hat jedoch der Käufer die Pflicht zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf des Fahrzeugs vorhanden war. Reklamiert er den Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf des Wagens, kommt ihm eine so genannte Beweislastumkehr zugute: Per Gesetz wird dann davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an bestand, daher muss der Händler den Gegenbeweis antreten. In der Regel ist dies unmöglich – und somit muss der Händler für die Kosten aufkommen, den Kaufpreis mindern oder innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist den Mangel auf eigene Kosten beseitigen. Dazu ein Rat der D.A.S.: „Bevor man den Schaden auf eigene Kosten reparieren lässt, sollte man unbedingt erst ein Gespräch mit dem Händler führen. Denn der Händler hat das Recht, den Vertrag auch nachträglich ordnungsgemäß zu erfüllen, z.B. durch Reparieren eines Schadens (BGH, 2005, VIII ZR 100/04).
Kauft man das Fahrzeug von Privat, so hat der Verkäufer das Recht, die Sachmängelhaftung mit der Klausel „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ vertraglich ausdrücklich auszuschließen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dieser Ausschluss auch für Schwerstmängel. Mit dieser Vertragsklausel ist der Privatverkäufer nur bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder nachweisbarer Arglist in der Pflicht. Ohne den Haftungsausschluss haftet der private Verkäufer zwei Jahre lang für alle Fahrzeugmängel des Wagens zum Zeitpunkt des Verkaufs, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Abnutzungs-, Verschleiß- und Alterungsschäden.
Details des Kaufvertrags Ist die Entscheidung für den Gebrauchtwagen gefallen, müssen die Modalitäten des Kaufvertrags geklärt werden. Dabei gibt es einige wichtige Punkte, die in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollten, um eventuelle spätere Schadensersatzansprüche geltend machen und beweisen zu können: Anzahl der Vorbesitzer, Unfallfreiheit, Kilometerleistung, Einbau eines Austauschmotors, mit gekauftes Zubehör. Beim Kauf von einem Händler oder vom Privatverkäufer muss der Käufer jeweils mit unterschiedlichen Einschränkungen der Sachmängelhaftung rechnen. Weitere Informationen und Musterverträge unter www.das-rechtsportal.de
(Pressemitteilung D.A.S.)

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