Haftung bei Arbeitnehmerschäden

Fehler sind menschlich, auch am Arbeitsplatz. Doch mitunter können diese Fehler teure Folgen haben: Wer übernimmt die Kosten für eine neue Tastatur, wenn der Kaffee über den Laptop gekippt wurde? Und wer zahlt den Schaden am Dienstwagen, wenn ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem dringenden Termin eine rote Ampel überfährt und einen Unfall verursacht? Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden ersetzen muss, hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß er fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Die genaue Rechtslage bei der Arbeitnehmerhaftung erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Das Rechtsgebiet der Arbeitnehmerhaftung ist sehr komplex. Meist entscheiden die Gerichte je nach individueller Sachlage. „Grundsätzlich muss jeder, der schuldhaft einen Schaden verursacht, dafür aufkommen“, so Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. „Allerdings beschränken die Gerichte die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, um dessen wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden und zu verhindern, dass ein Arbeitgeber die gesamte Verantwortung auf seine Mitarbeiter abwälzt.“
Leichte Fahrlässigkeit – keine Haftung Ein leichtes Fehlverhalten liegt vor, wenn das Missgeschick „jedem hätte passieren können“. Denkbare Fälle sind das entschuldbare „Sich-vergreifen“ oder „Sich-vertun“ – zum Beispiel, wenn der Laptop durch ein versehentlich verschüttetes Getränk beschädigt wird oder wenn in einem Restaurant die Bedienung stolpert und ihr das Tablett samt Geschirr aus der Hand fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Teilweise Haftung des Arbeitnehmers Von mittlerer Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass etwas passieren kann. Solche durch mangelhafte Sorgfalt verursachte Schäden führen zu einer Teilhaftung des Arbeitnehmers. Die Kosten werden dann nach so genannten Billigkeitsgrundsätzen aufgeteilt.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter versäumt beim Kopieren am Arbeitsplatz, die Klammern von den Unterlagen zu entfernen. Papierstau, Ausfall des Gerätes, Kundendienst und ein Ersatzdrucker sind die Folgen – leicht vermeidbar, wäre der Arbeitnehmer nur sorgfältiger gewesen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten vom Arbeitnehmer verlangen. In welchem Verhältnis dabei die Aufteilung der Kosten erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Höhe des Schadens und des Gehalts. Aber auch die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb wird bewertet, das heißt, wie viel Verantwortung beinhaltet dessen Position und wie war sein bisheriges Verhalten im Arbeitsalltag. Darüber hinaus ist zu klären, wie gefährlich die Arbeit ist und ob der Arbeitgeber das Risiko beispielsweise durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte abdecken können. „Wäre ein Versicherungsschutz üblich gewesen, wurde aber unterlassen, so muss der Arbeitnehmer nur für die fiktive Selbstbeteiligung einstehen“, erläutert die D.A.S. Juristin.
Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit Grob fahrlässig verhält sich jemand, der seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Das heißt: Wer Vorsichtsmaßnahmen ignoriert, deren Notwendigkeit jedem hätte einleuchten müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand gegen ausdrückliche Anweisung oder unter Alkoholeinfluss einen Fehler begeht. Aber auch ein Rotlichtverstoß eines Lkw-Fahrers ist grob fahrlässig. Verursacht er dadurch einen Unfall, muss er für den Schaden am Dienstwagen unter Umständen selbst aufkommen. Sein Verhalten wird in diesem Fall als grob fahrlässig eingestuft. Allerdings sieht die Rechtssprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadenersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren. Diese betragen in der Regel drei bis vier Monatsgehälter. Auch springt mitunter erst eine Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein, bevor der Mitarbeiter in Regress genommen wird. „Generell sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen“, ergänzt Anne Kronzucker. Das BAG hat in einem Urteil zur Haftung des Arbeitnehmers darauf hingewiesen, dass es entscheidend darauf ankommen kann, alle Umstände des Einzelfalles in die Entscheidung mit einzubeziehen (Az. 8 AZR 276/88).
Beweislast beim Arbeitgeber Abweichend von den allgemeinen Haftungsregeln des Bundesgesetzbuches muss der Arbeitgeber die Schuld des Arbeitnehmers beweisen (§ 619 a BGB). Daher sollte der betroffene Mitarbeiter in keinem Fall ein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Passiert ein Fehler während der Arbeitszeit, muss dieser unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet werden. Ist die Schadenssumme sehr hoch, sollten unbedingt ein Anwalt oder die Gewerkschaft zu Rate gezogen werden.
Die Privathaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers ist nur dann der richtige Ansprechpartner für den Schadensfall, wenn Schäden in Ausübung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeiten nicht vertraglich ausgeschlossen sind. Einen entsprechenden Passus findet man häufig in den allgemeinen Haftungsbedingungen des Versicherungsscheins.
Mitverschulden des Arbeitgebers Auch Arbeitgeber können durch fehlerhafte Anweisungen oder organisatorische Mängel an einem durch einen Arbeitnehmer verursachten Schadensfall mitverantwortlich sein (§ 254 BGB). Wenn beispielsweise ein Arzt nach einem 24-Stunden Dienst auf Anweisung des Oberarztes noch eine Operation vornehmen muss, so ist davon auszugehen, dass der operierende Arzt nicht mehr voll belastbar ist. Passiert während der OP ein Fehler, so haftet der Vorgesetzte. Gleiches gilt, wenn in einem Handwerksbetrieb während der Urlaubszeit an Stelle eines Meisters der Lehrling einen Auftrag betreut und auf Grund mangelnder Erfahrung ein Schadensfall auftritt. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de
(Pressemitteilung D.A.S.)

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