Versicherungssteuergesetz (VersStG)

§§ 6 bis 11

[!–T–]

§ 6 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt – vorbehaltlich des folgenden Absatzes – 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.
(2) Die Steuer beträgt

1.
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des Versicherungsentgelts;
2.
bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versicherungsentgelts;
3.
bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versicherungsentgelts;
4.
bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;
5.
bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts;
6.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.

§ 7 Steuerschuldner
(1) 1Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. 2Für die Steuer haftet der Versicherer. 3Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. 4Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
(2) 1Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. 2In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
(3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.

§ 7a Örtliche Zuständigkeit
(1) 1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – hat. 2Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.
(3) (weggefallen)

§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

1.
eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
2.
die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) 1Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
(3) 1Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer entrichten. 2Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken. 3Die anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.
(4) 1Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. 2Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(5) 1Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. 2Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 3Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.

§ 9 Erstattung der Steuer
(1) 1Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. 2Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des Versicherungsnehmers und im Fall des § 7 Abs. 3 dem Versicherungsnehmer erstattet.
(2) Die Steuer wird nicht erstattet

1.
bei Erstattung von Prämienreserven,
2.
wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.

§ 10 Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
(1) 1Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins,
3.
die Versicherungssumme,
4.
das Versicherungsentgelt,
5.
den Steuerbetrag.

3Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. 4Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.

§ 10a Mitteilungspflicht
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

§ 10b Anwendungsvorschriften
1Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. 2Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höherer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. 3Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar 1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995.

§ 11 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
3.
die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlage,

4. (weggefallen)
5. (weggefallen)

6.
die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,
7.
die Steuerberechnung nach der Versicherungsleistung,
8.
die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,
9.
die Erstattung der Steuer.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.