Erbschaftsteuer: Keine Doppelbesteuerung mit Österreich

Es handelt sich um das Vertragsgesetz, mit dem auf deutscher Seite das "Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1.August 2008 verstorben ist" umgesetzt wird.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. März 2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt; es ist Ende Juli 2008 außer Kraft getreten.

Auf Beschluss des Bundeskabinetts hatte Deutschland zuvor das zwischen Österreich und Deutschland bestehende – und nur jeweils zum Jahresende kündbare – Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern vom 4. Oktober 1954 (ErbSt-DBA) zum 31. Dezember 2007 durch Kündigung beendet.

Hätte es nach Außerkrafttreten der österreichischen Erbschaftsteuer weiter gegolten, so hätte dies in erheblichem Rahmen zu Nichtbesteuerung deutscher Erben bzw. Nachlässe geführt.

Für die verbliebene Geltungsdauer der österreichischen Erbschaftsteuer in 2008 bestand daher die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung mit deutscher und österreichischer Erbschaftsteuer.

Dies soll vermieden werden, indem für die in diesem Zeitraum eingetretenen Erbfälle die Anwendung der Vorschriften des außer Kraft getretenen ErbSt-DBA 1954 durch beide Staaten erfolgen wird.

Bundesministerium der Finanzen

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