Schlagwort: Erbschaftssteuergesetz

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erben müssen nicht für das gesamte Erbe Steuern an das Finanzamt zahlen. Jedem steht ein steuerlicher Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. So liegt dieser Freibetrag zwischen 20.000 Euro für eine Tante und einer halben Million Euro für den Ehepartner. Nicht nur Erben erhalten diesen Freibetrag, sondern auch Beschenkte.

Allgemeine Freibeträge
Ehepartner: 500.000 Euro
Eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Adoptivkinder: 400.000 Euro
Enkel und Stiefenkel: 200.000 Euro
Urenkel, Eltern, Groß- und Urgroßeltern im Erbfall: 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten: 20.000 Euro
Onkel, Tanten, Nachbarn, Lebensgefährten, Freunde und alle anderen: 20.000 Euro

Zusatz: Neben den allgemeinen Freibeträgen erhalten Kinder bis 27. Jahren und der Ehepartner im Erbfall den folgenden Versorgungsfreibetrag.

Ehepartner: 256.000 Euro
Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 Euro
Kind zwischen 5 bis 10 Jahren: 41.000 Euro
Kind zwischen 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro
Kind zwischen 15 bis 20 Jahren: 20.500 Euro
Kind zwischen 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro.

Der Steuersatz liegt zwischen sieben Prozent und 50 Prozent. Je nach Verwandtschaftsgrad wird der Erbe oder der Beschenkte in einer von drei Steuerklassen eingestuft.

Steuerklasse I
Zu der Steuerklasse I zählen die nächsten Verwandten: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern.
Eine Besonderheit: Groß- und Urgroßeltern gehören im Erbfall zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung in die Steuerklasse II. Mit der Steuerklasse I hat man die geringsten Steuersätze. Diese starten bei sieben Prozent und können bis 30 Prozent ansteigen.

Steuerklasse II
Im Gegensatz zur Steuerklasse I änderten sich die Steuersätze in der Steuerklasse II durch die neue Gesetzgebung. Für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten, die der Steuerklasse II angehören erhöhte sich der Steuersatz.
Heute variiert der Steuersatz bei 30 Prozent bis 50 Prozent, vorher waren es zwischen zwölf und 40 Prozent.

Steuerklasse III
Eingetragene Lebenspartner, Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und alle anderen Erben und Beschenkten sind der Steuerklasse III zugeordnet. Auch für diese Gruppe gilt ein höherer Steuersatz. Er liegt nun, wie bei der Steuerklasse II zwischen 30 Prozent und 50 Prozent.

So sparen Sie Erbschaftsteuer!

So sparen Sie Erbschaftsteuer! Anfang 2009 trat das neue Recht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft. Zu den Gewinnern des neuen Gesetzes gehören Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebensgefährten des Verstorbenen. Sie profitieren von einem höheren steuerlichen Freibetrag. Verlierer sind Geschwister, Nichten und Neffen. Was Sie über das neue Erbschaftsteuerrecht wissen müssen und wie man Steuern spart, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.


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Erbschaftsteuer: Keine Doppelbesteuerung mit Österreich

Es handelt sich um das Vertragsgesetz, mit dem auf deutscher Seite das "Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1.August 2008 verstorben ist" umgesetzt wird.
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Muss die Versicherungssumme versteuert werden?

Ja. Gemäß dem Erbschaftssteuergesetz muss die Versicherungssumme versteuert werden. Ehepartner können seit der Erbschaftsteuerreform von 2008 bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister, uneheliche Partner, Geschäftspartner oder Freunde dagegen haben sehr geringe Steuerfreibeträge.

Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, sollte bei unehelichen Paaren der Bezugsberechtigte gleichzeitig auch der Versicherungsnehmer sein. Somit entfällt die Erbschaftssteuer.