Welche Rechte hat der Käufer eines Haustiers?

Wer sich entscheidet, ein Tier zu kaufen, denkt eher an die vielen Veränderungen, die ein ‚tierischer‘ Mitbewohner mit sich bringt, als an die juristischen Hintergründe beim Kauf selbst.

Dabei können Rassetiere leicht zu einer Investition von gut 1.000 Euro werden – bei Pferden ist die Preisskala sowieso nach oben offen. „Um so wichtiger ist es zu wissen, dass Tiere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Kaufrecht wie Sachen behandelt werden“, erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz . „Daher gelten hier die gleichen rechtlichen Grundsätze wie zum Beispiel die Sachmängelhaftung beim Erwerb eines Kühlschrankes.“

Tiere als Ware
Unabhängig davon, ob das Tier in der Zoohandlung oder beim privaten Züchter gekauft wurde, haftet der Verkäufer mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist. War das Tier beim Kauf krank und weist es damit gewissermaßen einen Mangel auf, muss der Verkäufer das Tier gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen oder die Tierarztkosten übernehmen. Allerdings liegt es am Käufer, mit Hilfe eines Befundes vom Tierarzt die Krankheit nachzuweisen.

Anne Kronzucker von der D.A.S. Versicherung dazu: „Beim Kauf von einem Händler gilt eine Besonderheit: Erkrankt das Tier innerhalb des ersten halben Jahres, muss der Händler und nicht der Käufer beweisen, dass die Krankheit nicht schon beim Kauf vorlag. Es gelten dann die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs.“
Allerdings berücksichtigt der Gesetzgeber sehr wohl, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt. Kann der Verkäufer nachweisen, dass sich Krankheiten zum Beispiel durch den Stress bei der Eingewöhnung ergeben haben oder es sich um eine häufig auftretende Krankheit oder Fehlentwicklungen handelt, kann er nicht haftbar gemacht werden.

Katzenwelpen vom Nachbarn
Wichtig zu wissen: Wenn beispielsweise die eigene Katze plötzlich Junge bekommt und man die Kleinen in der Nachbarschaft verkauft, gilt dies als Verkauf von Privatperson zu Privatperson. Dann kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. In diesem Fall muss er nicht haften, selbst wenn eines der Kätzchen innerhalb der ersten sechs Monate eine Augenkrankheit bekommt und daran erblindet.

Doch wer daraufhin beschließt, den nächsten Wurf der eigenen Katze wieder zu verkaufen, kann unter Umständen bereits unternehmerisch handeln und muss in diesem Fall das kranke Kätzchen zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten. „Die Ausrede, nur ‚Hobbyzüchter‘ zu sein, gilt hier nicht mehr“, warnt die D.A.S.-Expertin.

Pressemitteilung der D.A.S.

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