Amtsgericht München: Verkehrsunternehmen müssen in der Regel nicht für Personen- und Sachschäden ihrer Passagiere aufkommen

Sicherheitsgurte und Airbags gehören im PKW längst zum Standard. In Bussen und Bahnen sucht man sie aber vergebens. Das alleine begründet aber keinen Anspruch auf Ersatz bei Sach- oder Personenschäden, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil. Das Gericht hatte über die Schadenersatzklage einer Frau zu urteilen, die bei einer Vollbremsung durch den Busfahrer erhebliche Verletzungen erlitten hatte. Mit ihrer Klage hatte die Frau Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen und Schadenersatz für die zerbrochene Brille verlangt. Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Sie begründete das Urteil damit, dass jeder Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel jederzeit mit unvorhergesehenen Ereignissen wie plötzlichen Bremsmanövern rechnen und sich entsprechend festen Halt verschaffen muss. Verhält sich der Fahrer aber nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich, etwa durch überhöhte Geschwindigkeit oder riskante Überholmanöver und kommen Fahrgäste dadurch zu Schaden, kann der Betreiber für diese Schäden haftbar gemacht werden.

Advocard Rechtexpertin Anja-Mareen Knoop zum aktuellen Urteil: "Natürlich sind Verkehrsunternehmen nach wie vor für die sichere Beförderung von Fahrgästen im öffentlichen Nahverkehr verantwortlich. Mit dem vorliegenden Urteil betonen die Richter aber auch die selbstverständliche Mitverantwortung der Passagiere für ihre eigene Sicherheit. Wer sich entsprechend verhält, aber trotzdem zu Schaden kommt, hat einen Anspruch auf Entschädigung."

Pressemitteilung der Advocard Rechtsschutzversicherung AG

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