Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte: eintragen oder nicht eintragen?

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

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Die sechs Seiten des Antrags erinnern an den Mantelbogen und die Anlage N, die man von der üblichen Steuererklärung kennt. Unterteilt ist er in fünf Abschnitte. Zunächst muss der Antragsteller Angaben zu seiner Person und zu seinen Kindern machen. Darauf folgen die unbeschränkten und beschränkten antragsfähigen Ermäßigungsgründe. (Lassen Sie sich nicht von den Begriffen abschrecken). Im letzten Abschnitt des Antrags geht es um die Übertragung des Freibetrags auf den Antragssteller oder den Ehegatten und den Eintrag auf eine oder mehrere Lohnsteuerkarten.

Im Detail:

Neben den typischen Angaben zur Person möchte das Finanzamt wissen, wie hoch der voraussichtliche Bruttolohn sowie andere Einkünfte im laufenden Steuerjahr sind.

Bei der Angabe zu den Kindern fragt das Finanzamt nach dem Kindschaftsverhältnis, ob leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind, nach den Einkünften bei Kindern über 18 und einem möglichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Ob Ihr Antrag angenommen oder abgelehnt wird, ist von den genauen Gründen abhängig. Das Finanzamt macht hier eine klare Unterscheidung zwischen unbeschränkten und beschränkten Ermäßigungsgründen.

Unbeschränkte Gründe

Das Finanzamt trägt bei unbeschränkten Ermäßigungsgründen den entsprechenden Freibetrag immer auf der Lohnsteuerkarte ein.

Das betrifft beispielsweise Behinderte und Hinterbliebene. Hierzu wird der Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen. Nach dem ersten „Eintragsjahr“ wird in den nachfolgenden Jahren der Betrag schon vorab vom zuständigen Finanzamt verrechnet. Ist das nicht der Fall, lohnt sich die Nachfrage beim Finanzamt.

Auch der Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums wird auf der Lohnsteuerkarte angegeben. Gleiches gilt bei Verlusten aus anderen Einkünften oder eines Verlustvortrags.

Für viele Arbeitnehmer kann der dritte Grund interessant sein: Neben den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen betrifft dieser auch die Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im Inland. Der Finanzbeamte trägt die entsprechenden Freibeträge für die Bezahlung von Minijobbern, Angestellten, Handwerkern oder Pflegepersonal in der Lohnsteuerkarte ein.

Wie für alle anderen Gründe gilt auch hier: Das Finanzamt fordert entsprechende Nachweise. Gibt es noch keine Belege, wie Quittungen oder Rechnungen, ist das jedoch noch längst kein Ablehnungsgrund. Man sollte dem Finanzamt glaubhaft versichern, dass die eigenen Schätzungen realistisch sind. Ein Hinweis auf die Belege und Aufwendungen der vergangenen Jahre kann dabei hilfreich sein.

Beschränkte Gründe für eine Ermäßigung

Bei den beschränkten Ermäßigungsgründen wird es noch komplizierter. Sie sind aufgeteilt in Werbungskosten des Antragsstellers und des Ehegatten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist somit eine „kleine“ Einkommensteuererklärung für sich.

Ob das Finanzamt den Antrag wegen der beschränkten Gründe genehmigt, ist fraglich. So müssen Aufwendungen und Beträge für das gesamte Steuerjahr mindestens die Höhe von 600 Euro erreichen! Allerdings muss ein Ehepaar, das den Antrag zusammen abgibt, nicht, die doppelte Hürde überspringen sondern auch nur 600 Euro. Über die 600 Euro-Hürde zu kommen ist jedoch auch nicht so einfach, wie man vielleicht vermutet.

Das zeigt folgendes Beispiel:

Herr Müller lebt in Osnabrück und arbeitet in der Nähe von Münster. Für seinen Arbeitsweg kann er 700 Euro und für seine Mitgliedschaft in der IG-Metall 240 Euro als Werbungskosten ansetzen. Addiert er die Beträge, kommt er jedoch nicht auf die vom Finanzamt verlangten 600 Euro. Wie ist das möglich? 700 Euro Fahrtkosten plus 240 Euro Werbungskosten ergeben schließlich 940 Euro. Der Grund: Das Finanzamt zieht von den Werbungskosten sofort den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro wieder ab. Herr Müller benötigt für einen erfolgreichen Antrag daher weitere 580 Euro Werbungskosten.

An dem Beispiel zeigt sich, dass die Abgabe des Antrags für einen Otto-Normal-Arbeitnehmer nicht immer erfolgreich verläuft. Kann man nur beschränkte Ermäßigungsgründe nennen, lohnt es sich im Vorfeld, die Beträge zu überschlagen. So spart man Zeit und Ärger.

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