Mieter kann gegen Abmahnungen nicht vorgehen

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch. Sie zwingt Mieter, auch unberechtigte Abmahnungen zu dulden, und sie kann Vermieter verleiten, vorschnell und zu Unrecht vermeintliche Vertragsverletzungen des Mieters abzumahnen“, kritisierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das heute verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 139/07).

Ein Kölner Vermieter hatte seinen Mieter wegen Ruhestörungen abgemahnt. Nachbarn hatten ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät bemängelt.

Für den Fall einer erneuten Beschwerde kündigte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages an.

Wie schon die Vorinstanzen lehnte jetzt auch der Bundesgerichtshof eine Möglichkeit des Mieters ab, sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung zu wehren.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Mieter auch durch eine unberechtigte Abmahnung nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Abmahnung habe nur die Wirkung, dem Mieter ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen.

„Die Abmahnung ist regelmäßig die Voraussetzung für eine fristlose oder auch fristgerechte Kündigung wegen Vertragsverletzungen.

Mieter müssen die Möglichkeit haben, schon gegen diese Vorbereitungen für die spätere Kündigung vorgehen zu können“, forderte Rips.

„Wenn diese Möglichkeit jetzt ausgeschlossen wird, wird die gesamte Problematik in den Räumungsprozess verlagert. Die Gefahr, dass hierdurch vorschnell gekündigt wird  und unnötige Räumungsprozesse geführt werden, wächst.“

Pressemitteilung des DMB

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