Erbschaftssteuer: Familienangehörige bevorzugt

Unser Erbrecht hatte beinahe unverändert seit Kaiser Wilhelms Zeiten, also etwa seit Ende des 19. Jahrhunderts Bestand. Als Konsequenz wurden nun innerhalb kurzer Zeit zwei Reformen beschlossen.

Die eine stärkt die Bedeutung des „letzten Willens“ im Testament, honoriert Pflegeleistungen beim Erbausgleich und erleichtert dem Erblasser die Enterbung bei schweren Verfehlungen, die andere reformiert die Erbschaftssteuer grundlegend, vor allem wenn es um das Vererben von Immobilien geht.

Beide Reformen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Wer pflegt, erhält einen Ausgleich

Bei der Erbauseinandersetzung soll künftig bevorzugt werden, wer in den letzten Jahren den Erblasser zuhause versorgt hat.

„Er kann einen finanziellen Ausgleich für diese Pflegeleistungen erhalten“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

„Aus dem Nachlass wird ein Betrag, der sich an den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert, abgezogen und dem Angehörigen, der die Pflege übernommen hatte, zugesprochen.“

In der Vergangenheit ist der Pflegende häufig leer ausgegangen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hatte.

Entziehung des Pflichtteils ist selten

Soll ein naher Angehöriger komplett enterbt werden, soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers künftig leichter möglich sein als bisher.

Allerdings sind die Hürden nach wie vor hoch. Enterbt werden kann zum Beispiel, wer dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern und künftig auch einer Person, die dem Erblasser ähnlich nahe steht, nach dem Leben trachtet oder sie schwer misshandelt hat.

Erbschaftssteuer: Familienangehörige bevorzugt

Änderungen bei der Erbschaftssteuer betreffen die Bewertung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen sowie die Freibeträge für nahe Angehörige.

Diese werden erhöht, so dass die meisten Erbschaften für Ehegatten, Kinder, und Enkelkinder auch weiterhin steuerfrei bleiben werden.

Immobilien: Verkehrswert entscheidet

Immobilien, die vererbt oder zu Lebzeiten verschenkt werden, müssen künftig mit dem Verkehrswert angesetzt werden.

Der Verkehrswert ist der Preis, den das Haus oder das Grundstück bei einem Verkauf erzielen könnte. Handelt es sich um vermietete Objekte, dürfen zehn Prozent Abschlag vorgenommen werden.

Damit das durchschnittliche Eigenheim, dessen erbrechtlich relevanter Wert dadurch deutlich höher ausfällt, auch künftig steuerfrei vererbt werden kann, hat man sich auf die Erhöhung der Freibeträge für nahe Verwandte geeinigt:

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Ehe- und eingetragene Lebenspartner künftig bis 500.000 Euro steuerfrei erben können, Kinder bis 400.000 Euro und Enkel bis 200.000 Euro.

Für Erben, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Steuersätze für entfernte Verwandte und Freunde steigen deutlich

Übersteigt das Erbvermögen die Freibeträge, muss nur der Mehrbetrag versteuert werden. Doch auch hier wird es künftig gravierende Unterschiede geben:

Nahe Verwandte zahlen wie bisher – je nach ererbter Vermögenssumme – zwischen sieben und 30 Prozent Erbschaftssteuer.

Für alle übrigen Erbnehmer wird es dagegen erheblich teurer: Sie müssen das Erbvermögen abzüglich Freibetrag mit 30 Prozent, Vermögensanteile über sechs Millionen Euro sogar mit 50 Prozent versteuern.

„Das bedeutet eine erhebliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung. Wer noch erbt, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt, hat Glück – denn er kann noch die für ihn günstigere Variante wählen“, so die D.A.S.-Expertin.

Konsequente Unternehmenserben sollen entlastet werden

Steuerentlastungen sieht das neue Gesetz für Firmenerben vor:

Wird künftig ein Unternehmen vererbt und in seinem Kern unverändert fortgeführt, sollen 85 Prozent des produktiven Betriebsvermögens nach 15 Jahren steuerfrei gestellt werden.

Über die genauen Bedingungen dauern die parlamentarischen Beratungen noch an.

Pressemitteilung der D.A.S.

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