Sonderangebote: Reduzierte Preise heißt nicht reduzierte Rechte

Alle Jahre wieder bietet der Handel bereits zu Jahresbeginn zahlreiche Sonderangebote. So werben derzeit die Händler um die Gunst der Schnäppchenkäufer mit vielfältigen Rabatten zum Winterschluss.

Gerade die bisherigen milden Wintertage lassen kräftige Preisreduzierungen bei Wintergarderobe, Schuhen und Sportbekleidung erwarten.

Auch wenn die Angebote noch so verlockend und die Preise noch so niedrig sind, reduzierte Preise heißt nicht reduzierte Rechte.

Bei Schnäppchenkäufen gelten die gleichen gesetzlichen Kundenrechte:

Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer zunächst die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache oder eine Reparatur verlangen.

Erst wenn die Reparatur zweimal scheitert, nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Auch Schnäppchenware sollte genau begutachtet werden, denn es entfällt die Sachmangelhaftung nur für den angezeigten Mangel. Nicht angezeigte Mängel können reklamiert werden.

Um bei Reklamationen keine Schwierigkeiten zu bekommen, sollte der Kaufbeleg mindestens über die Zeit der gesetzlichen Sachmangelhaftung von 2 Jahren aufbewahrt werden.

Ob eine fehlerfreie Ware umgetauscht werden kann oder nicht darf der Verkäufer bestimmen. Der Umtausch ist eine Kulanzleistung des Verkäufers und wird im Schlussverkauf oft eingeschränkt.

Also aufgepasst und nachgefragt, welche Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten bestehen!

Empfehlenswert ist nicht nur auf den Preis, sondern auch auf Qualität und Pflegekennzeichnung achten, denn auch ein billiges T-Shirt ist zu teuer bezahlt, wenn es die erste Wäsche nicht übersteht.

Pressemitteilung der VZ Sachsen-Anhalt

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