Urteil: Eine Eigentumswohnung ist keine Gästepension

Wohnungseigentümern ist es nicht erlaubt, ihre Räume ständig wechselnden Gästen als Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschäftsmäßig geschieht.

„Die Eigentümergemeinschaft kann dann verbieten, dass eine Wohnung ständig kurzzeitig vermietet wird“, informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Berliner Kammergerichts.

Die Richter sprachen dem Eigentümer einer solchen „Gästepension“ das Recht ab, weiter die übrigen Eigentümer dahingehend zu stören und in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, indem er in kurzen Abständen immer wieder fremde Menschen ins Haus holte.

Er beschäftigte sogar dafür eine Angestellte. Die konkrete Art der Nutzung gehe über die in der für die Entscheidung maßgeblichen Teilungserklärung vorgesehene Wohnnutzung bei weitem hinaus und beeinträchtige die anderen Eigentümer unangemessen.

Außerdem ist es nicht hinnehmbar, wenn die Gäste naturgemäß weniger Rücksicht auf die Interessen der Wohnungseigentümer und auf Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nehmen.

Die ständige Fluktuation durch die Verkehrs- und Besucherflüsse führt zu einer intensiveren Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums, die die Eigentümergemeinschaft nicht akzeptieren muss.

Zudem würde das Sicherheitsgefühl der im Haus Wohnenden verringert (Urteil vom 31.05.2007, Az. 24 W 276/06)
Zwei anders lautende Urteile des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin hob das Kammergericht damit auf.

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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