Schadenersatz bei falscher Kaufberatung

Ein Immobilienverkäufer macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er im Rahmen der Beratung falsch und unvollständig über die für den Kaufentschluss des Kaufinteressenten wesentlichen Fakten informiert.

Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen geben viele Verkäufer auch Hinweise zur Finanzierung des Kaufpreises oder erstellen Rentabilitätsberechnungen, um den monatlichen Eigenaufwand eines Käufers zu ermitteln.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Verkäufer seine aus diesem Vertrag folgenden Pflichten dann verletzt, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu geschöntes Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung hinsichtlich der Immobilie abgibt.

Der Verkäufer müsse vielmehr zutreffende Angaben über die erzielbare Miete machen und auch bei einem Beitritt zu einem Mietpool das Risiko verdeutlichen, falls andere Wohnungen eventuell leer stehen. Die dadurch entstehenden anteiligen Belastungen müssen im Rahmen der Berechnung des Eigenaufwands „angemessen berücksichtigt“ werden, argumentierten die Richter.

In dem vorliegenden Fall war bereits bei einem Leerstand von nur 10 Prozent der gesamten Mietpoolfläche die vom Verkäufer versprochene Rendite nicht mehr zu erzielen. Das Urteil: Rückabwicklung des Kaufvertrags und Pflicht zum Ersatz des mit diesem verbundenen Schadens (BGH, Urteil vom 20.07.2007, Az. V ZR 227/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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