Was verdient der Wart? Mieter darf Lohn- und Gehaltsabrechnungen einsehen

Ein Mieter, der über die Nebenkostenabrechnung an den Ausgaben für den Hauswart beteiligt wird, darf auch dessen Lohn- und Gehaltsabrechnung einsehen. Die Rechte des Beschäftigten müssen in diesem Falle hintanstehen.

So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor einer Gerichtsentscheidung. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 416/02)

Der Fall: Ein Mieter wollte es ganz genau wissen. Er sollte seinen Anteil an den Hausmeisterkosten begleichen, hatte aber offensichtlich Zweifel an deren Höhe. Jedenfalls beharrte er darauf, die Lohn- und Gehaltsabrechnung überprüfen zu dürfen. Der Vermieter verweigerte dies. Er war der Meinung, dass schon alleine der Datenschutz die Weitergabe solcher Informationen verbiete. Eine Berliner Zivilkammer musste entscheiden, welche Rechte unter den konkreten Umständen höher zu bewerten seien.

Das Urteil: Die bloße Einsicht in Tätigkeitsbelege genügt nicht, hieß es in der Entscheidung der Richter. Tatsächlich sei es erforderlich, den Mieter über die Höhe der vereinbarten Vergütung und den Umfang der Tätigkeit zu informieren. Auch dem Hauswart habe bei Vertragsunterzeichnung klar sein müssen, dass bei einem Streit über die Betriebskosten seine Vertragsbedingungen eventuell offen gelegt würden.

Pressemitteilung des Infodienstes Recht und Steuern der LBS

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