Ständige Ruhestörungen: Trotzdem keine Kündigung

Nicht immer kann der Vermieter einem Mieter wegen andauernder Ruhestörungen kündigen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor, über das das Immobilienportal Immowelt.de berichtet (Az.: 19 T 33/06).

Im verhandelten Fall mahnte der Vermieter seine Mieter zunächst ab, da diese in der Vergangenheit angeblich rund 80- bis 100-mal die häusliche Ruhe gestört hätten.

Gleichzeitig verlangte der Vermieter, die Mieter sollten künftig die Hausordnung einhalten und dies schriftlich zusichern. Nachdem die Mieter darauf nicht reagierten, kündigte der Vermieter fristlos.

Zwar zogen die Mieter auch aus. Doch sie verlangten die Erstattung ihrer Kosten. Das Landgericht gab den Mietern nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de Recht.

Denn die Kündigung sei formell unwirksam gewesen. Der Vermieter hätte konkretisieren müssen, wann es genau zu welchen Lärmbelästigungen gekommen sei.

Die allgemeine Formulierung, die Mieter verursachten „ständig ruhestörenden Lärm“ reiche nicht aus. Außerdem ist eine fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn sich die Mieter nach einer Abmahnung erneut etwas zu schulden kommen lassen.

Pressemitteilung von Immowelt.de

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