Wahrheitspflicht gegenüber der Versicherung

Wer eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließen will, sollte bei seinen Angaben zu den Gesundheitsfragen bei der Wahrheit bleiben. Schon im Verschweigen von angeblich leichten Beschwerden kann eine arglistige Täuschung liegen.
Ein Mann war – von kurzen Unterbrechungen abgesehen – über mehrere Monate wegen eines Rückenleidens krank geschrieben, berichtet der Anwalt-Suchservice. Er selbst stufte die Erkrankung als üblich und leicht ein.

Er berief sich dabei auf die Angaben seines behandelnden Arztes. Als der Mann im gleichen Zeitraum eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschloss, hielt er es deshalb nicht für nötig, die Versicherung über seine Rückenbeschwerden zu informieren.

Die Fragen nach ambulanten Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler in den letzten drei Jahren verneinte er. Genauso wie die Frage nach einem Hausarzt. Der Mann klärte aber den Versicherungsmakler darüber auf, dass er seit einiger Zeit unter einem „Hexenschuss“ litt.

Der Vermittler hielt diese Art von Rückenbeschwerden für unerheblich. Als die Versicherung dem Versicherten später arglistige Täuschung vorwarf und vom Vertrag abrückte, zog der Mann vor Gericht.

Das Kammergericht Berlin gab der Assekuranz Recht. Die Vertragsanfechtung der Versicherung sei wirksam, weil der Mann sie durch das Verschweigen seines Rückenleidens bei Abschluss arglistig getäuscht habe, so das Gericht.

Ein künftiger Versicherungsnehmer habe die in dem Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Allein der Versicherer sei dann dazu berechtigt, die Gefahrenerheblichkeit zu beurteilen, entschied das Gericht (Az. 6 U 46/06).

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