Wer Mieter vergrault, haftet gegenüber Eigentümer

In einer Wohnanlage mit vielen Parteien sagt man sich schon mal die Meinung, weil die Treppe nicht geputzt ist oder Gegenstände im Hausflur herumstehen. Sind die Sitten zu rau, kann es für Verursacher teuer werden.

Das musste auch ein Wohnungseigentümer erfahren, der sich gegenüber den Mietern eines anderen Eigentümers ziemlich eklig aufgeführt hatte, wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet.

In dem Fall hatten die Mieter des Wohnungseigentümers fristlos gekündigt. Sie seien von einem benachbarten Immobilieneigentümer aus der Wohnanlage ständig beleidigt, bedroht und belästigt worden, so die Begründung.

Als Ähnliches sich mit den neuen Mietern wiederholte, zog der Wohnungseigentümer vor Gericht und verklagte den rabiaten Eigentümer-Kollegen auf Schadenersatz.

Der Wohnungseigentümer berief sich darauf, dass der Beklagte wegen seines Verhaltens den Auszug der Mieter provoziert habe. Daher müsse er auch für die zeitweilige Minderung der monatlichen Zahlungen und den Wohnungsleerstand haften.

Das Oberlandesgericht Köln stimmte dem Kläger zu und begründete im Urteil, dass jeder Eigentümer sich innerhalb einer Wohnanlage so zu verhalten habe, dass den übrigen Eigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstehen.

Anders hätte es ausgesehen, wenn die Reaktion der Mieter maßlos überzogen gewesen wäre. Denn nicht wegen jeder kleinen Unstimmigkeit darf man fristlos kündigen.
(Az.16 Wx 197/05)

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