Steuerformulare: Von der Wiege bis zur Bahre…

Was kann ich weiterhin absetzen?

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Auf der vierten Seite des Mantelbogens können außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Durch die Absetzbarkeit dieser Ausgaben will der Gesetzgeber unzumutbare Härten für all jene vermeiden, die aus persönlichen Gründen mehr Kosten tragen müssen als der Durchschnittssteuerzahler.

Solche außergewöhnlichen Belastungen sind beispielsweise alle Ausgaben des Steuerpflichtigen oder seines Ehepartners, die in Verbindung mit einer Behinderung oder einer Heimunterbringung wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung entstanden sind.

Die unentgeltliche Pflege einer pflegebedürftigen Person wirkt sich ebenso steuermindernd aus wie Unterhaltszahlungen an eine bedürftige Person.

Auf Seite vier des Mantelbogens finden sich auch die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen. Seit 2006 können Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch bis 600 Euro pro Jahr, steuerlich abgesetzt werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass die angefallenen Kosten nachgewiesen werden können. Der Nachweis muss durch die Vorlage einer Rechnung mit Angaben über die erbrachte Dienstleistung und Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind ebenfalls nicht begünstigt.

Tipp: Die Finanzämter haben sich entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung darauf geeinigt, dass Umzugkosten auch als haushaltsnahe Dienstleistung behandelt werden können. Über die jährliche Steuererklärung ist so eine Teilerstattung der Ausgaben möglich.

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