Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf

Im vergangenen Jahr ist die Gesetzgebungskompetenz für die Grunderwerbsteuer den Ländern übertragen worden. Als erstes Bundesland hat Berlin zum 1.1.2007 die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent auf 4,5 Prozent erhöht.

Nicht auszuschließen ist, dass weitere Bundesländer folgen. Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich prozentual aus dem Kaufpreis für eine Immobilie erhoben, wie er sich aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt. Manche Verträge seien von der Grunderwerbsteuer jedoch von vornherein ausgenommen, wie die Notarkammer Pfalz berichtet.

So etwa, wenn der Kaufpreis für die Immobilie unter 2.500 Euro liege. Gleiches gelte für Kaufverträge mit Ehegatten, Kindern und Enkeln sowie für Erbauseinandersetzungen und Vermögensauseinandersetzungen nach einer Ehescheidung.

Zum anderen falle die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur für den Erwerb der Immobilie an. Abreden über mitverkaufte bewegliche Gegenstände, Zubehör und Inventar, wie eine Einbauküche, eine Sauna, Gartenmöbel oder das Heizöl im Öltank, seien dagegen nicht grunderwerbsteuerrelevant. Hier mindere der Kaufpreis für diese Gegenstände die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Jedoch müssen die über die mitverkauften Gegenstände getroffenen Vereinbarungen – und insbesondere die hierzu ausgewiesenen Kaufpreise – zur Klarstellung gegenüber dem Finanzamt in den notariellen Immobilienkaufvertrag aufgenommen werden.

Ansonsten – etwa bei gesonderter privatschriftlicher Vereinbarung – drohe nicht nur die steuerliche Nichtanerkennung, sondern auch die Unwirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen einschließlich des Kaufvertrages über die Immobilie, so die Notarkammer.

„Den Notar sollte man darauf aufmerksam machen, welches Inventar zu welchem Preis mitverkauft wird. Hierzu wird dann im Vertrag ein gesonderter Kaufpreisteil ausgewiesen, der bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer von den Finanzämtern zu berücksichtigen ist. Dieser Kaufpreisteil muss dem Zeitwert der verkauften Gegenstände entsprechen“, so Dr. Markus Stuppi, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz.

Zu warnen sei dagegen vor dem vermeintlichen Steuersparmodell, beim Grundstückskauf mit anschließend geplanter Bebauung den Kaufvertrag über den Bauplatz vom Notar beurkunden zu lassen und den Werkvertrag mit dem Bauunternehmer in einem separaten privatschriftlichen Vertrag niederzulegen.

Kaufvertrag und Bauvertrag seien bei dieser Konstellation häufig rechtlich untrennbar miteinander verknüpft. Diese Verbindung führe dazu, dass auch die Finanzämter hierin ein „einheitliches Vertragswerk“ sehen und damit die Grunderwerbsteuer aus dem Kaufpreis für Grund und Boden und dem Werklohn für das noch zu errichtende Gebäude berechnen.

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