Betreuungskosten in Steuererklärung absetzen

Eltern, die sich jetzt der Steuererklärung für 2006 widmen, können dem Fiskus erstmalig einen größeren Anteil der Betreuungskosten für ihre Sprösslinge in Rechnung stellen.

So dürfen Doppelverdiener und Alleinerziehende zwei Drittel ihrer Ausgaben absetzen, solange die Kinder nicht älter als 13 Jahre sind, wie der Verband der PSD- Banken berichtet. Arbeitet nur ein Elternteil, akzeptiert der Finanzbeamte zwei Drittel der Aufwendungen für Kinder von drei bis fünf Jahren.

Die Obergrenze liegt jeweils bei 4.000 Euro. Dieses Limit ist kein Pauschbetrag, sondern muss im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Finanzamt will hierzu die Rechnung sehen sowie einen Beleg, dass der Steuerzahler den Betrag überwiesen hat.

Ins Gewicht fallen alle Ausgaben, die Eltern für die „behütende und beaufsichtigende Betreuung“ ihres Nachwuchses zahlen. Darunter fallen Beiträge für Kindergärten und Kitas, der Lohn für Babysitter oder Tagesmütter sowie Gehalt oder Unterhalt für Haushaltshilfen und Au-Pair-Mädchen, soweit diese die Kinder beim Spielen oder bei den Hausaufgaben beaufsichtigen.

Nicht absetzbar sind hingegen die Ausgaben für das Freizeitvergnügen der Kinder, also zum Beispiel Beiträge für den Sportverein oder die Musikschule.

Oft hüten auch die Großeltern die Kinder – natürlich unentgeltlich. Doch selbst, wenn die Betreuungspersonen keine Rechnung stellen, können die Eltern ihnen zumindest die Fahrtkosten erstatten und diese steuermindernd geltend machen. Hierzu muss der Babysitter den Eltern eine „Quittung über Nebenkosten“ ausstellen.

Mehr zum Thema Betreuungskosten finden Sie beim Bundesfinanzministerium im aktuellen BMF-Schreiben vom 19.1.2007.

Und hier können Sie Ihre Steuererklärung ganz bequem mit hilfreichen Tipps online eingeben.

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