Den Fiskus am Sturmschaden beteiligen

Katastrophenschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin.

Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können die Aufwendungen als Werbungs- beziehungsweise Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei privaten Immobilien bestehe die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

Wenn ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, bestehe seit kurzem die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als so genannte Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet.

Es können jedoch nur Arbeitsleistungen und Anfahrtskosten von der Steuer abgesetzt werden, nicht die Kosten für das Material. Die Absetzbarkeit ist auf 20 Prozent dieser Aufwendungen begrenzt. Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen liegt bei 600 Euro (20 Prozent von 3.000 Euro) pro Jahr und Haushalt.

Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen muss dem Finanzamt die Rechnung und ein Kontoauszug, der die Zahlung auf das Konto des Empfängers belegt, vorgelegt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

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