Bürgerpflicht Schneeräumen

Der erste Wintereinbruch hat bereits einen Vorgeschmack auf kommende Schneemassen hinterlassen. Für Kommunen und Hausbesitzer heißt es dann wieder: Straßen und Wege von Schnee und Eis befreien und für Passanten absichern. „Anhaltender Schneefall ist eine große Gefahrenquelle, besonders wenn Hausbesitzer und Mieter aus Unkenntnis ihre Schneeräumpflicht vernachlässigen, was leider häufig der Fall ist“, wie Regina Spieler, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz, feststellt.

Die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Straßen und Wege ist zunächst Aufgabe der Kommunen. Im Winter übertragen sie diese Aufgabe jedoch in aller Regel an die Anlieger. Sind die anliegenden Häuser vermietet, können die Vermieter die Räum- und Streupflicht an ihre Mieter delegieren, was allerdings ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt werden muss. Außerdem enthalten viele Mietverträge eine Hausordnung, die festlegt, wer in welcher Zeit Schnee räumen muss. Solche Regelungen entbinden den Vermieter allerdings nicht von seiner ‚Überwachungspflicht‘. Er muss in angemessener Weise darauf achten, dass die auf den Mieter übertragenen Räum- und Streuarbeiten auch erledigt werden. Ist das zum wiederholten Mal nicht der Fall, kann der Vermieter die Arbeiten durchführen lassen und den Mietern in Rechnung stellen.

Auch körperliche Gebrechlichkeit oder Krankheit entbinden nicht grundsätzlich von der Pflicht des Schneeräumens. Wer nicht in der Lage ist, seiner Pflicht nachzukommen, muss für Ersatz sorgen. Findet sich kein netter Nachbar, der im Notfall einspringt, muss ein entsprechendes Unternehmen damit beauftragt werden.

Wichtig ist es, die anfallenden Arbeiten rechtzeitig und in angemessenem Umfang durchzuführen. Entscheidende Hinweise hierzu finden sich in den jeweiligen, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen, Gemeindesatzungen. Gehsteige müssen üblicherweise innerhalb der allgemeinen Verkehrszeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in ausreichender Breite frei von Eis und Schnee sein. Je nach Intensität der Benutzung müssen beispielsweise in Fußgängerzonen breitere Flächen geräumt werden als in unbelebten Wohnvierteln. Unvermeidliche Wege wie zu den Mülltonnen müssen immer geräumt und gestreut sein und bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen müssen die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Lavagranulate, Sand oder Kies sind für die Umwelt verträglicher und daher besser als aggressives Streusalz, das von vielen Gemeinden nur in Ausnahmefällen geduldet wird.

Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, was unter Umständen ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen kann. „Nur bei ganz extremen Wetterverhältnissen – beispielsweise ständiger Neubildung von Glatteis – entfällt die Pflicht ausnahmsweise“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin. Kommt es trotz aller Präventivmaßnahmen zum Schadensfall, übernimmt diesen in der Regel die private Haftpflichtversicherung.

 

Pressemitteilung der D.A.S.

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