Aufwendungen für Arbeitsmittel

Alle von Ihnen erworbenen Arbeitsmittel, die für Ihren Beruf als typisch angesehen werden, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Absetzen können Sie diese allerdings nur, wenn die Arbeitsmittel zum überwiegenden Teil für berufliche Zwecke benutzt werden. In dieser Hinsicht hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass unter Arbeitsmitteln auch all jene Wirtschaftsgüter verstanden werden, die eine private Nutzung im Rahmen von rund zehn Prozent zulassen.

Die Kosten sind im Jahr der Anschaffung bis zu einer Höhe von 475,60 Euro direkt als Werbungskosten absetzbar. Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, verringert sich dieser Betrag um die Höhe der Umsatzsteuer (höchstens 410 Euro). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anschaffung notwendig oder üblich war. Besonders kritisch ist das Finanzamt bei Anschaffungen, bei denen die ausschließlich berufliche Nutzung nicht von vorneherein offensichtlich ist, beispielsweise bei Computern. Die Kosten sind im Jahr der Anschaffung bis zu einer Höhe von 410 Euro direkt als Werbungskosten absetzbar. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen. Dieser Teil, die so genannte Absetzung für Abnutzung (AfA), ist dann jährlich im Rahmen der Werbungskosten anzusetzen.

Anschaffungskosten Reißwolf   4.000 Euro
Nutzungsdauer 8 Jahre (4.000 Euro ./. 8 Jahre = 500)  
jährliche Abschreibung/Werbungskosten   ./. 500,00 Euro
Restwert   3.500 Euro

Der Betrag von 500 Euro ( = jährliche Abschreibung) wird also jedes Jahr als im Rahmen der Werbungskosten angesetzt, bis die 4.000 Euro vollständig getilgt sind.

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