Monatlicher Zuschuss ist meldepflichtig

Monatliche Zuwendungen von Angehörigen gelten als Einkommen. Bezieher von ALG II müssen sie der Bundesagentur für Arbeit deshalb unverzüglich melden, so hat es jetzt das Sozialgericht (SG) Aachen entschieden.

Ein 51-jähriger Mann hatte einen Erstantrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, wie der Anwalt-Suchservice berichtet. Als Einkommen gab er die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe, das Einkommen seiner Frau und die Ausbildungsvergütung seines Sohnes an. Eine „monatliche Schenkung zum Lebensunterhalt“ von seiner Tante in Höhe von rund 500 Euro verschwieg er dabei.

Als die Bundesagentur trotzdem davon erfuhr, forderte sie insgesamt mehr als 7.000 Euro von dem ALG II-Empfänger zurück. Dieser weigerte sich jedoch. Er habe nicht gewusst, dass solche Zuwendungen meldepflichtig seien und außerdem habe er sie an seine Kinder weitergegeben, so der Familienvater. Er zog vor Gericht.

Das SG Aachen gab der Bundesagentur Recht. Die Behörde sei zur Rücknahme der ALG II-Bewilligung berechtigt gewesen und habe auch einen Erstattungsanspruch gegen den Mann, so das Urteil. Dadurch, dass die monatlichen Zuwendungen der Tante dem Einkommen zuzurechnen gewesen seien, habe keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches II bestanden.

Die Behauptung des ALG II-Empfängers, dass er die Zuwendungen an die Kinder weitergegeben habe, sei unerheblich, so die Richter. Denn es habe keine rechtliche Verpflichtung dazu bestanden.

Außerdem habe der Mann bei der Antragstellung grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, weshalb eine schutzwürdige Unwissenheit ausscheide. Im Vordruck der Behörde sei nach allen Einkünften gefragt worden und nicht nur nach denen, die der Antragsteller für wichtig halte. Das hätte er auch mühelos erkennen können, so das Gericht. (Az. S 11 AS 75/06)

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