Vorsicht Wild!

Im Herbst steigt die Zahl der Wildunfälle drastisch an: Besonders wenn es dämmert, am frühen Abend oder Morgen, muss ein Autofahrer in Waldstücken damit rechnen, dass Tiere eine durchführende Straße queren.

Deshalb sollte man auf jeden Fall langsam fahren, die Straßenränder im Auge behalten und bremsbereit sein. In der Vielzahl der Fälle taucht das Wild in einer Entfernung von nur 20 Metern oder noch weniger vor der Kühlerhaube auf und das meist auch noch im Rudel. Wer zu schnell fährt, hat keine Chance zu bremsen.

Im vergangenen Jahr ereigneten sich mehr als 200.000 Wildunfälle in Deutschland, wie die HUK-COBURG berichtet. Für Schäden, die durch eine Karambolage mit Haarwild entstehen, ist die Teilkasko-Versicherung zuständig. Wichtig für Versicherte mit einer Volkasko-Versicherung: Zwar beinhaltet diese immer eine Teilkasko, jedoch wirkt sich ein hier entstandener Wildschaden nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt der Vollkasko aus.

Wenn es gekracht hat, sollte man auf jeden Fall die Polizei rufen. Sie hilft, den Förster zu informieren und stellt auch eine Bescheinigung über den Wildunfall aus. Die braucht man, wenn man seiner Versicherung den Schaden meldet.

Gar nicht selten ereignet sich ein Unfall jedoch, ohne dass das Fahrzeug mit dem Haarwild – zum Beispiel Wildschwein, Fuchs, Reh oder Hase – direkt zusammenstößt. Unfallgrund hier: Der Autofahrer erschreckt und reißt das Lenkrad herum. Es gibt aber auch Fahrer, die dem Tier bewusst ausweichen, um einen größeren Schaden zu vermeiden.

Die Teilkasko zahlt nur, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass das Ausweichen als Rettungsmaßnahme erforderlich war und dadurch ein größerer Schaden verhindert wurde. Nach der aktuellen Rechtssprechung muss der Fahrer dafür schon den Zusammenprall mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch vermieden haben.

Wer jedoch für einen Hasen bremst, muss nicht unbedingt ohne Versicherungsschutz dastehen. Die Vollkasko-Versicherung springt im Allgemeinen für die Folgen eines nicht selbstverschuldeten Unfalls ein, solange dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.

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