Zelt statt Zimmer: Eingeschränkte Ansprüche gegen Reisebüro

Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden kann nur gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht gegenüber dem Reisebüro geltend gemacht werden. Das hat das Amtsgericht (AG) Menden entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, wollten zwei Freunde einen 14-tägigen Tauchurlaub in einer Hotelanlage in der Nähe eines beliebten ägyptischen Tauchreviers für rund 1.800 Euro buchen. Doch statt des gewünschten Doppelzimmer buchte der Mitarbeiter des Reisebüros für sie ein Zwei-Personen-Zelt. Er vertauschte versehentlich die Buchungskürzel der Unterkünfte.

So kam es, dass die Urlauber die erste Woche in einem Zelt übernachteten und für die zweite Woche ohne Aufpreis in ein Ersatzhotel zogen. Weil dieses Hotel eine Stunde vom Tauchrevier entfernt lag, mussten sie auf ihre geliebten Tauchausflüge verzichten. Wieder daheim, verlangten sie wegen entgangener Urlaubsfreuden rund 1.000 Euro vom Reisebüro zurückerstattet. Als die Verantwortlichen die Zahlung verweigerten, zogen die Urlauber vor Gericht.

Die Richter sprachen den Urlaubern aber nur knapp 200 Euro zu und wiesen die Klage im Übrigen ab. Die Schadensersatzpflicht des Reisebüros beschränke sich auf den Differenzbetrag zwischen Doppelzelt und Doppelzimmer für eine Woche, so das Gericht. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden müsse der Reisevermittler dagegen nicht zahlen.

Der Mitarbeiter des Reisebüros sei schlecht über die Buchungskürzel des Reiseveranstalters informiert gewesen, und hierfür müsse das Reisebüro geradestehen. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden könnten Urlauber aber grundsätzlich nur gegen Reiseveranstalter und nicht gegen Reisebüros – als bloße Vermittler – geltend machen, so der Amtsrichter. Das sei im Reiserecht mittlerweile eindeutig geregelt. (Az. 4 C 103/05)

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