Neu für Jungunternehmer: Der Gründungszuschuss

Seit August ist die Förderung von bislang arbeitslosen Existenzgründern neu geregelt. Statt Ich-AG und Überbrückungsgeld gibt es jetzt den Gründungszuschuss.

Mit den neuen Fördermodellen ändern sich auch die Bestimmungen zur Sozialversicherungspflicht, so die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover. Der Gründungszuschuss richtet sich an Arbeitslose, die noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und sich selbständig machen wollen.

Wer die neue Förderung erhält, ist allerdings nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Jungunternehmer bekommen neun Monate lang ihr bisheriges Arbeitslosengeld weitergezahlt und zusätzlich 300 Euro im Monat. Dieser Bonus soll es dem Selbständigen ermöglichen, sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.

Eine grundsätzliche Versicherungspflicht gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, etwa selbständige Lehrer und Erzieher oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker. Die meisten Selbständigen können aber freiwillige Beiträge zahlen oder eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung beantragen.

Werden Pflichtbeiträge gezahlt, erhalten sie zum Beispiel auch die staatliche Förderung für Riester-Verträge. Auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger unterstützt der Staat bei ihrer Existenzgründung mit einem „Einstiegsgeld“.

Ausführliche Informationen zum neuen Gründungszuschuss gibt es unter dem Topthema „Neue Regeln für Existenzgründer“ auf ihre-vorsorge.de, dem Beratungsportal der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird erklärt, wie sich Unternehmer in der Rentenversicherung absichern können.

Künftige Existenzgründer können sich auch bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover umfassend über die Versicherungspflicht oder die freiwillige Beitragszahlung informieren. In den Auskunft- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon unter der kostenlosen Rufnummer 0800 1000 480 10 geben Ihnen die Experten Tipps.

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