Keine Strafarbeit für Raucher

Rauchen in der Mietwohnung ist nicht vertragswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe festgestellt. Beim Auszug muss der Mieter deshalb auch nicht für Schäden aufkommen, die durch den Qualm entstanden sind.

Das Rauchen in der Mietwohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, hieß es in der Urteilsbegründung. Danach bleibt der Vermieter auf den Kosten für die Beseitigung der Nikotinverschmutzungen sitzen, wenn er die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht vertraglich auf den Mieter übertragen hat

Der BGH wies damit die Klage eines Vermieters auf gut 8.000 Euro Schadenersatz ab. Nach den Worten des VIII. Zivilsenats wird der Vermieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn es stehe ihm frei, die Renovierungspflicht im Mietvertrag dem Mieter aufzuerlegen.

Der BGH ließ offen, ob „exzessives Rauchen“ – das schon nach kurzer Mietzeit eine Renovierung nötig mache – ausnahmsweise als vertragswidrige Nutzung angesehen werden könne. Auch wenn die Wohnung durch die Raucherei beschädigt werde, komme eine Schadenersatzpflicht in Betracht.

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