Kfz-Versicherung: Große Chance im Kleingedruckten

Wenn es erst kracht, ist es zu spät. Zu spät für die Erkenntnis, das Kleingedruckte seiner Autoversicherung vor Vertragsabschluss sorgfältig zu lesen. Denn da steht drin, was wirklich versichert ist und was nicht. Und das kann im schlimmsten Fall gerade der eigene Schaden sein.

Mehr als 100 Versicherer buhlen um die Gunst der Autofahrer. „Da kann man schnell den Überblick verlieren und schlichtweg vergessen, bei der Geiz-ist-geil-Suche auch die Versicherungsleistungen zu vergleichen“, zeigt Bernd Schmitz vom Direktversicherer ONTOS auf und empfiehlt den genauen Blick ins Kleingedruckte. Denn „die billigste Versicherung muss nicht immer die beste sein“. Während über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung Fremdschäden versichert sind, sieht das bei der Teil- oder Vollkasko schon ganz anders aus. Beide sind grundsätzlich freiwillig und „werden von jeder Versicherung individuell mit Inhalten gefüllt,“ erläutert der Kfz-Versicherungsexperte.

Ein klassischer Vertragsbestandteil ist beispielsweise die Wildschadendeckung in der Teilkasko. Sicherheit bietet hier praktisch jede Versicherung. Doch einige gelten nur für Unfälle mit so genanntem Haarwild. Nach dem Jagdrecht sind das Hirsch und Reh, Wildschwein oder Fuchs, also wildlebende Tiere mit Haaren. Pferde oder Kühe zählen nicht dazu, sie sind Nutz- oder Haustiere. Zwar hat ein Autofahrer gute Aussichten, nach Kollision seines Pkw mit beispielsweise einer entlaufenen Kuh vom Halter des Tieres zumindest einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen. Doch wenn der Landwirt nachweist, dass ihn am Ausbruch des Tieres keine Schuld trifft, geht der Autofahrer leer aus (OLG Hamm: Az. 9 W 45/05).

„Nur wer eine erweiterte Wildschadenklausel bei sich im Vertrag findet, ist auf der sicheren Seite – also auch bei Unfällen mit Haus- und Nutztieren abgesichert,“ verweist Schmitz auf einen kleinen, aber feinen Unterschied. Einen Unterschied, der es vor allem in ländlichen Gebieten in sich haben kann.

Ähnliche Unterschiede zeigen sich bei den Leistungen in der Vollkasko. Ein Beispiel: Einige Versicherer zahlen den Neuwert des Fahrzeugs nur bis sechs Monate nach Erstzulassung. Bei besseren Bedingungen wird bis zu einem Jahr nach Zulassung voll entschädigt. Selbst bei so gängigen Leistungen wie dem Rabattretter empfiehlt sich ein Blick in die Vertragsbedingungen. Das klingt zwar auf den ersten Blick alles gleich, ist aber meist nur ähnlich. Hat der Versicherte ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse einen Unfall quasi frei, sprich kann er seinen tatsächlich Beitragssatz retten?

Endgültig trennt sich die Spreu vom Weizen beim Stichwort „grobe Fahrlässigkeit“. Wer einen Zusammenstoß verschuldet, weil er eine rote Ampel überfährt, in England auf der rechten Spur unterwegs ist oder beim Igel-Ausweich-Manöver im Graben landet, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz durch die Versicherung. Denn das gilt gemäss Versicherungsvertragsgesetz als grob fahrlässig, unentschuldbar und schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Aber: Es gibt bereits Versicherer wie auch die ONTOS, die selbst bei solchen Aussetzern zahlen. „Schluss mit lustig ist definitiv bei Unfällen nach offensichtlich riskanten Überholmanövern wie etwa drei auf einen Streich überholen in einer nicht einsehbaren Kurve. Auch bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist die Schmerzschwelle erreicht“, skizziert der Fachmann von ONTOS die Grenzen der Versicherungsmöglichkeiten.

Weitergehende Informationen über das Thema Versicherungsleistungen in der Kfz-Versicherung erhalten Interessierte im Internet unter www.ontos.de oder telefonisch unter 01803 333100.

 

Pressemitteilung von ONTOS

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