Unvorsichtiges Öffnen der Autotür: Wer haftet?

Jeder hat das schon erlebt: Man will an einem am Straßenrand haltenden Wagen vorbeifahren, und plötzlich wird die Autotür aufgerissen. Kommt es dabei zur Kollision, muss der Fahrer des sich von hinten nähernden Fahrzeugs zur Hälfte für den Schaden mit haften, wenn er einen zu geringen Seitenabstand zu den geparkten Autos eingehalten hat.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann mit seinem Rover auf einer Straße unterwegs, an der rechts mehrere Fahrzeuge parkten. Da in der Fahrbahnmitte eine Straßenbahn fuhr, hielt der Mann sich möglichst weit rechts, in nur 30 Zentimetern Abstand zu den geparkten Autos. Plötzlich riss der Fahrer eines am Straßenrand stehenden Opel Astra unmittelbar vor dem herannahenden Rover die linke Tür auf. Es kam zum Crash und später zum Prozess um die Unfallschuld.

Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen wolle, müsse laut Straßenverkehrsordnung zunächst den rückwärtigen Verkehr beobachten. So entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 151/04). Könne der Fahrer die Straße nicht weit genug übersehen, so dürfe er die Tür nur langsam und bis auf etwa 10 Zentimeter öffnen. Weiter dürfe er sie erst dann aufschwenken, wenn sich mit Gewissheit niemand nähere. Diese Pflicht habe der Opelfahrer jedoch verletzt.

Allerdings treffe den Rover-Fahrer eine Mitschuld an dem Unfall, so die Richter. Er habe bei dem Versuch, die am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge zu passieren, nach rechts nur einen Abstand von ca. 30 Zentimetern eingehalten. Dieser Seitenabstand sei deutlich zu gering und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent, so das Gericht.

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