Autoschlüssel im Werkstattbriefkasten – grob fahrlässig

Nicht immer gilt der Kaskoschutz, wenn das Auto gestohlen wird. Hat der Eigentümer grob fahrlässig gehandelt, kann die Kasko-Versicherung die Zahlung verweigern. Als grob fahrlässig gilt es auch, den Autoschlüssel in einen schlecht gesicherten Briefkasten zu werfen.

Darauf weist der ADAC hin. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde sein Fahrzeug über Nacht auf dem unbewachten Werkstattgelände geparkt, um es am nächsten Tag reparieren zu lassen. Die Autoschlüssel warf er in den nicht einbruchsicheren Außenbriefkasten der Werkstatt. Ein Dieb, der die Situation beobachtete, brach den Briefkasten auf und entwendete das Fahrzeug. Der Autofahrer berief sich auf seinen Diebstahlschutz und verklagte seine Kaskoversicherung auf Ersatz, bekam jedoch auch in zweiter Instanz kein Recht.

Die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle kamen zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe, indem er den Schlüssel in den offensichtlich unzureichend gesicherten Briefkasten warf. Außerdem hätte der Geschädigte wissen müssen, dass das nach Feierabend auf dem Werkstattgelände abgestellte Fahrzeug Diebe anlocken könnte, die den Schlüssel im Briefkasten vermuten würden. Die Versicherung musste also keinen Ersatz leisten.

Das Urteil wäre nach Aussage des OLG anders ausgefallen, wenn sich der Briefkasten in einem sicheren Bereich befunden hätte, wie etwa in der Eingangstür oder der Hauswand der Werkstatt. Auch ein Briefkasten mit besonderen Sicherungen, ähnlich einem Tresor, gilt als ausreichend gesichert, da ein Einbruch mit Werkzeug nicht ohne weiteres möglich ist.
(OLG Celle, 9. Juni 2005: AZ.: 8 U 182/04)

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