Unsichtbare Stahlgitter sind erlaubt

Nach einem Einbruch reichte es einem Wohnungseigentümer im obersten Geschoss eines Hauses endgültig. Er ließ – ohne Zustimmung der übrigen Bewohner – eine Stahlgittertüre anbringen, um in Zukunft ungebetene Gäste abzuschrecken. Das wiederum passte einer anderen Eigentümerin aus dem zweiten Stock nicht.

Sie sah darin eine unerlaubte bauliche Veränderung und drängte auf Entfernung. Die zuständigen Richter schlugen sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf die Seite des einbruchsgefährdeten Mannes. Zwar handle es sich in der Tat um eine bauliche Veränderung, doch niemand könne durch sie gestört werden, weil sich die Wohnung im obersten Stock befinde.

Die Klägerin zum Beispiel hätte die Treppe hochsteigen müssen, um den Umbau überhaupt zu sehen. Das schien den Juristen Grund genug, an der Stahlgittertüre ausnahmsweise keinen Anstoß zu nehmen (Oberlandesgericht Köln: Az. 16 Wx 204/04).

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