Kunst als Privatvergnügen

Die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers wird von Steuerzahlern regelmäßig unter der Rubrik Werbungskosten geltend gemacht. Der Fiskus prüft allerdings genau, ob alle angegebenen Kosten tatsächlich dem beruflichen Fortkommen dienen.

Bei Kunstwerken hat das Finanzamt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern oftmals Bedenken (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 10 K 5858/98).

Der Fall: Es wird wohl beeindruckend ausgesehen haben, das Arbeitszimmer eines Vorstandsmitglieds und späteren Verwaltungsratsmitglieds aus dem Raum Köln. Jedenfalls hatte der Mann den Raum mit fünf Plastiken und sechs Gemälden ausgestattet – preislich lagen die Objekte zwischen 1.800 und 8.000 Euro. An diesen Kosten wollte der Steuerzahler den Staat beteiligen, denn schließlich seien das Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Fiskus weigerte sich, es kam zum Prozess.

Das Urteil: Die Entscheidung der Finanzrichter hätte kaum deutlicher ausfallen können. Bei den Plastiken und Gemälden handle es sich um „Ausschmückungsgegenstände“, die „durch ihren hen und privaten Bereich des Steuerzahlers und sei deswegen nicht abzugsfähig.

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