Scheiden tut weh

Dass es sich bei einer Scheidung in jeder Hinsicht um eine außergewöhnliche Belastung für die Betroffenen handeln kann, ist unumstritten. Aber der Fiskus nimmt es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dabei sehr genau: Vermögensauseinandersetzungen vor Gericht um gemeinsame Immobilien sind normalerweise nicht steuermindernd zu berücksichtigen (Bundesfinanzhof: Az. III R 27/04).

Der Fall: Es waren jede Menge rechtlicher Fragen zu klären, als sich ein Ehepaar nach längerer Ehe scheiden lassen wollte. Unter anderem ging es darum, wem die gemeinsamen Immobilien zufallen. In einem Teilvergleich vor dem Amtsgericht wurde vereinbart, dass der Mann das Haus behält und die Frau im Gegenzug eine ursprünglich dem Ex gehörende Eigentumswohnung.

Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten beliefen sich auf über 23.000 Euro, die der Mann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen wollte. Der Fiskus sagte bei einem Großteil der Summe Nein – vor allem bei den die Immobilien betreffenden Kosten.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich in letzter Instanz der Rechtsauffassung der Behörde an. Die Scheidungskosten als solche könnten steuermindernd geltend gemacht werden, sofern sie eine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten, hieß es in dem Urteil. Nicht als außergewöhnliche Belastung gelten hingegen vermögensrechtliche Auseinandersetzungen, die, wie hier in dem gerichtlichen Vergleich, gemeinsame Immobilien betreffen.

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