Ohne Namensnennung keine Mieterhöhung

Eine an den Mieter gerichtete Mieterhöhung in Textform ist nur dann wirksam, wenn der Name des Vermieters oder eines Bevollmächtigten klar zu erkennen ist. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist das Mieterhöhungsbegehren unwirksam (LG Berlin, Az.: 62 S 126/03).

Darauf weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Im zu verhandelnden Fall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft die Miete erhöhen wollen. Auf dem Schreiben stand jedoch lediglich eine Unterschrift, bei der nur bei genauer Betrachtung der Anfangsbuchstabe als K zu entziffern war.

Ein unleserlicher Schriftzug lässt keinen Rückschluss auf die Identität des Ausstellers zu, entschied das Gericht. Der Paragraf 126 BGB verlangt, dass die Person des Erklärenden genannt wird. Die Angabe einer Behörde, juristischen Person oder Handelsgesellschaft genügt für sich allein nicht.

Die Berliner Richter entschieden, dass der Name des Vermieters oder der vertretungsberechtigten Person für den Mieter klar erkennbar sein muss.

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